
Kundenstiftung – Treuhand oder rechtsfähige Stiftung?
Zu Beginn der Beratung wurde sorgfältig geprüft, welche Stiftungsform für das Vorhaben am besten geeignet ist:
– Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB)
– Treuhandstiftung (nicht rechtsfähige Stiftung, bei der ein Träger – z. B. das Finanzinstitut oder eine bestehende Stiftung – das Vermögen treuhänderisch verwaltet)
Kundenstiftungen sind grundsätzlich in beiden Formen rechtlich zulässig. Beide Modelle bieten – je nach Zielsetzung und Verwaltungswunsch – Vor- und Nachteile:
Rechtsfähige Stiftung:
– Selbstständige juristische Person
– Unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht
– Formell stärker reglementiert
– Stärkerer institutioneller Charakter
Treuhandstiftung:
– Kein eigener Rechtsträger
– Keine Stiftungsaufsicht, nur intern kontrolliert
– Größere Flexibilität bei der Mittelverwendung
– Kann „unter dem Dach“ eines Trägers agieren
Unser Mandant entschied sich für eine rechtsfähige Stiftung, um die Stiftung als eigenständige Institution mit hohem Vertrauen aufzubauen.
2. Organstruktur: Reduktion auf das Notwendige oder Erweiterung?
Ein weiterer wesentlicher Beratungspunkt war die Organisation der Stiftung, insbesondere ob neben dem gesetzlich erforderlichen Stiftungsvorstand weitere Gremien eingerichtet werden sollen.
Grundsätzlich ist nur ein Vorstand gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Organe (Kuratorium, Stiftungsrat, Stifterversammlung) sind fakultativ.
Abgewogene Varianten:
– Stiftungsvorstand: Pflichtorgan; Vorteile: schlank, entscheidungsstark; Nachteil: begrenzte Kontrolle
– Kuratorium: Beratungs- und Kontrollorgan; Vorteile: Kontrolle, Repräsentation; Nachteil: erhöhter Aufwand
– Stiftungsrat: Strategie und Aufsicht; Vorteile: klare Rollenverteilung; Nachteil: komplexe Organisation
– Stifterversammlung: beratend, informierend; Vorteil: Beteiligung; Nachteil: ohne Entscheidungsbefugnis
Im konkreten Fall wurde eine schlanke Struktur mit nur einem Vorstand gewählt. Ein Kuratorium wurde bewusst nicht eingerichtet. Ein Abberufungsrecht für den Vorstand des Finanzinstituts wurde jedoch vorgesehen.
3. Errichtung und Anerkennung – Der Weg zur rechtsfähigen Stiftung
Nach Fertigstellung von Satzung und Stiftungsgeschäft begleiteten wir die Einreichung bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.
Erforderliche Unterlagen:
– Stiftungsgeschäft (mit Unterschrift)
– Satzung
– Kapitalnachweis
– Ggf. Vollmachten und Vorstandsvorschlag
Parallel dazu wurde das Finanzamt einbezogen, um die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO feststellen zu lassen.
Nach positiver Prüfung erfolgte die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht – die Stiftung wurde rechtsfähig und konnte tätig werden.
4. Besonderheiten der Satzung: Einflussrechte und Verbrauchselemente
- a) Abberufungsrecht durch einen Dritten:
Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand des Finanzinstituts Mitglieder des Stiftungsvorstands abberufen kann. Dies ist rechtlich zulässig, sofern die Eigenständigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.b) Verbrauchsstiftungsanteile bei Zustiftungen:
Die Satzung erlaubt Zustiftern, ihre Zuwendung als Verbrauchszustiftung einzubringen. Das Vermögen kann in einem festgelegten Zeitraum zweckgebunden vollständig verbraucht werden.
5. Fazit: Individuelle Lösungen im Stiftungsrecht
Die Errichtung einer Kundenstiftung bietet Finanzinstituten eine strukturierte Möglichkeit, bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Unsere Beratung umfasste Konzeption, Satzungsrecht, Organstruktur, steuerliche Gemeinnützigkeit und Abstimmung mit den Behörden.
Wir begleiten regelmäßig Mandantinnen und Mandanten bei Stiftungserrichtungen, Satzungsreformen und stiftungsrechtlichen Fragestellungen – praxisnah, rechtssicher und individuell zugeschnitten.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
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