Erfolgreiche Rückforderung einer Anzahlung: Unternehmer aus Rheinhessen setzt sich durch

Erfolgreiche Rückforderung einer Anzahlung: Unternehmer aus Rheinhessen setzt sich durch

In einem aktuellen Rechtsstreit konnte ein Unternehmer aus Rheinhessen erfolgreich die Rückzahlung einer Anzahlung für ein nicht nutzbares Brandschutzkonzept erstreiten. Der Fall zeigt eindrücklich, welche Konsequenzen unüberlegte rechtliche Erklärungen nach sich ziehen können und warum es für Unternehmen ratsam ist, sich vorab juristisch beraten zu lassen.

Der Sachverhalt: Streit um ein Brandschutzkonzept

Ein Unternehmer beauftragte ein Unternehmen aus Mainz mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts für ein gewerblich genutztes Gebäude. Nach Vertragsabschluss leistete er eine Anzahlung. Doch das gelieferte Konzept entsprach nicht den Erwartungen: Es erforderte umfassende bauliche Maßnahmen, die der Unternehmer vermeiden wollte.

Als der Unternehmer Änderungen forderte, verweigerte die Auftragnehmerin nicht nur die Überarbeitung, sondern untersagte auch nachträglich die Nutzung des bereits gelieferten Konzepts. Damit war das Konzept für den Unternehmer wertlos, sodass er die Rückzahlung der Anzahlung verlangte.

Rechtliche Bewertung: Rücktritt vom Werkvertrag gerechtfertigt

Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmers. Die wesentlichen rechtlichen Argumente:

  1. Rücktrittsrecht nach § 323 BGB: Da das Brandschutzkonzept nicht wie vereinbart nutzbar war und die Auftragnehmerin die Leistung endgültig verweigerte, durfte der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
  2. Fehlende Abnahme des Werks: Die Schlussrechnung war nicht fällig, da eine Abnahme des Werkes nicht erfolgte (§ 641 BGB).
  3. Nutzungsuntersagung als Erfüllungsverweigerung: Der Auftragnehmer durfte nicht nachträglich die Nutzung des Konzepts untersagen und sich so der eigenen Vertragspflicht entziehen.
  4. Unklare Rechtslage beim Urheberrecht: Das Gericht stellte fest, dass es für den Kläger nicht zumutbar war, das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Nutzungsuntersagung einzugehen. Es betonte, dass die Auftragnehmerin sich nicht auf ein angebliches Urheberrecht berufen konnte, um die Nutzung des Konzepts zu verwehren, nachdem es bereits übermittelt worden war.
  5. Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung: Aufgrund des wirksamen Rücktritts war der Werklohn zurückzuzahlen (§ 346 BGB).

Zusätzlich wurden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet, da der Unternehmer die rechtliche Auseinandersetzung nicht selbst verursacht hatte.

Fazit: Rechtsberatung vor Erklärungen spart Unternehmen teure Fehler

Dieser Fall zeigt deutlich, dass ein Unternehmen – hier die Auftragnehmerin – gut beraten gewesen wäre, sich vor der Abgabe weitreichender rechtlicher Erklärungen, insbesondere der Nutzungsuntersagung, rechtlich beraten zu lassen. Denn eine solche Erklärung kann sich nicht nur als unwirksam erweisen, sondern auch dazu führen, dass vertragliche Ansprüche verloren gehen.

Unsere Kanzlei bietet Unternehmen in Mainz und Rheinhessen genau diesen rechtlichen Beistand – flexibel und nach Bedarf. Mit unserem Rechtsabteilungs-Service „On Demand“ können Unternehmen stundenbasiert juristische Beratung abrufen, bevor sie unternehmerisch oder rechtlich bedeutsame Entscheidungen treffen. So lassen sich kostspielige Fehler vermeiden und rechtliche Konflikte frühzeitig verhindern.

Kontaktieren Sie uns– wir sind Ihr verlässlicher Partner im Wirtschaftsrecht.

Terminvereinbarung

WHATSAPP

Terminvereinbarungen mit der Kanzlei sind unproblematisch auch per WhatsApp möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass über WhatsApp ausschließlich die Terminvereinbarung erfolgt.

KONTAKTFORMULAR

Zur Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth können Sie im Übrigen auch das Kontaktformular verwenden. So kommen Sie schnell und einfach zu Ihrem Termin in der Kanzlei

E-MAIL

Selbstverständlich können Sie Termine mit Ihrem Anwalt auch per E-Mail vereinbaren. Bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail bietet es sich an, wenn Sie den Sachverhalt bereits grob skizzieren.