Das Problem der Pattsituation im Gesellschaftsrecht bezieht sich auf eine Situation, in der die Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens gleich viele Stimmen haben und sich daher nicht auf wichtige Entscheidungen einigen können. Diese Situation tritt häufig in Gesellschaften auf, bei denen das Stimmrecht gleichmäßig verteilt ist, wie zum Beispiel in einer GmbH oder einer kleinen Aktiengesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern.
Typische Ursachen für eine Pattsituation:
- Gleichverteilung der Stimmrechte: Wenn die Stimmrechte genau 50:50 zwischen zwei Parteien verteilt sind, kann keine Seite die nötige Mehrheit für eine Entscheidung erreichen.
- Uneinigkeit über strategische Entscheidungen: Wenn die Gesellschafter unterschiedliche Visionen oder Interessen haben, kann dies zu einer Blockade führen.
- Fehlen einer Regelung für den Fall der Uneinigkeit: In manchen Gesellschaftsverträgen fehlen Mechanismen, um Pattsituationen zu lösen, was die Situation verschärfen kann.
Konsequenzen einer Pattsituation:
- Blockade wichtiger Entscheidungen: Wichtige Geschäftsentscheidungen, wie Investitionen, die Ernennung von Führungskräften oder strategische Ausrichtungen, können nicht getroffen werden.
- Geschäftsrisiken: Die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens kann zu finanziellen Verlusten oder einer Schädigung des Unternehmenswerts führen.
- Rechtsstreitigkeiten: Oftmals führt eine Pattsituation zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern.
Lösungsansätze:
Um eine 50/50-Pattsituation in einer GmbH zu vermeiden, bei der zwei Gesellschafter gleiche Anteile halten, gibt es mehrere Möglichkeiten, die in der Satzung geregelt werden können. Hier sind einige denkbare Satzungsregelungen:
1. Doppeltes Stimmrecht eines Gesellschafters
– Eine Möglichkeit ist es, einem der beiden Gesellschafter für bestimmte oder alle Entscheidungen ein doppeltes Stimmrecht zu geben. Dies würde ihm in Pattsituationen eine entscheidende Stimme verleihen.
2. Einsatz eines Schiedsrichters oder Mediators
– In der Satzung kann festgelegt werden, dass bei einer Pattsituation ein externer Schiedsrichter oder Mediator hinzugezogen wird. Dieser könnte eine verbindliche Entscheidung treffen oder eine Empfehlung abgeben, an die sich beide Gesellschafter halten müssen.
3. Rotierendes Entscheidungsrecht
– Die Satzung könnte vorsehen, dass bei einer Pattsituation das Entscheidungsrecht zwischen den Gesellschaftern rotiert. Beispielsweise könnte ein Gesellschafter bei ungeraden Monaten und der andere bei geraden Monaten das Recht haben, in Pattsituationen zu entscheiden.
4. Casting Vote des Geschäftsführers
– Wenn einer der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, könnte diesem ein sogenanntes „Casting Vote“ (Stichentscheid) in der Satzung eingeräumt werden. In diesem Fall würde der Geschäftsführer bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme haben.
5. Ernennung eines neutralen dritten Gesellschafters
– Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen dritten, neutralen Gesellschafter mit einem kleinen Anteil (z.B. 1 %) aufzunehmen, der bei Pattsituationen die Entscheidung trifft.
6. Treuhänderische Stimmrechtsübertragung
– Ein Gesellschafter könnte seine Stimme in bestimmten Fällen an einen Treuhänder übertragen, der dann in Pattsituationen die entscheidende Stimme hat. Diese Regelung müsste detailliert in der Satzung definiert werden.
7. Verzicht auf bestimmte Rechte
– Es kann auch vereinbart werden, dass einer der Gesellschafter in bestimmten Situationen auf seine Stimmrechte verzichtet, wodurch die Entscheidungsfindung erleichtert wird.
8. Buy-Sell-Klausel (Russische Roulette-Klausel)
– Diese Klausel sieht vor, dass bei einer unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheit ein Gesellschafter dem anderen ein Angebot macht, dessen Anteile zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Der andere Gesellschafter kann entweder das Angebot annehmen oder umgekehrt die Anteile des ersten Gesellschafters zum gleichen Preis kaufen. Diese Methode setzt voraus, dass beide Gesellschafter finanziell in der Lage sind, die Anteile des anderen zu kaufen.
9. Deadlock-Provision
– Eine allgemeine Deadlock-Klausel in der Satzung könnte eine Reihe von Schritten zur Lösung einer Pattsituation vorsehen, beginnend mit einer Verhandlungs- oder Mediationsphase, gefolgt von einem Schiedsverfahren und schließlich, falls nötig, der Liquidation der Gesellschaft.
Fazit:
Die Wahl der besten Methode hängt stark von den individuellen Bedürfnissen und der Beziehung der Gesellschafter ab. Es ist wichtig, dass diese Regelungen klar und präzise in der Satzung formuliert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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