Gesellschaftsrechtlicher Streit vor dem Landgericht Mainz – Einziehungsbeschluss, Schiedsgerichtsklausel und Sicherungsabtretung im Fokus

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Mainz stand eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Mittelpunkt, die nicht nur Fragen zur Einziehung von Geschäftsanteilen, sondern auch zur Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel sowie zur Auswirkung einer (Sicherungs)abtretung auf die Stimmrechte aufwarf. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Herausforderungen sich bei Gesellschafterstreitigkeiten ergeben können und welche juristischen Fallstricke zu beachten sind.

Sachverhalt: Einziehung von Geschäftsanteilen und Abfindungspflicht

Im Kern des Verfahrens ging es um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem die Anteile eines Gesellschafters an einer GmbH eingezogen wurden. Das Landgericht verwies darauf, dass ein Einziehungsbeschluss grundsätzlich Regelungen zur Abfindung enthalten muss. Fehlt eine solche Regelung, kann dies zur Nichtigkeit des Beschlusses führen – insbesondere dann, wenn die Abfindung nicht aus dem freien Gesellschaftsvermögen geleistet werden kann oder faktisch ausgeschlossen wird.

In diesem Fall konnten sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs darauf einigen, dass die Einziehung der Anteile wirksam erfolgte und eine Abfindung gezahlt wird – unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Dies zeigt die wirtschaftlichen Unsicherheiten, die oft mit solchen Streitigkeiten einhergehen.

(Sicherungs)abtretung und ihre Auswirkungen auf die Stimmrechte

Ein besonders brisanter Aspekt des Falls betraf die Frage, welche Auswirkungen eine (Sicherungs)abtretung von Geschäftsanteilen auf die Stimmrechte eines Gesellschafters hat. Das Gericht verwies auf ein früheres Urteil des Landgerichts Mainz, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger seine Geschäftsanteile durch Sicherungszession an einen Dritten abgetreten hatte.

Dies war insofern relevant, als dass eine solche Abtretung grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung haben kann. Wird ein Geschäftsanteil vollständig abgetreten, geht das Stimmrecht in der Regel auf den neuen Inhaber über – es sei denn, es handelt sich um eine Sicherungsabtretung, bei der besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Abtretungsvereinbarung bestehen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass hierzu kein ausreichender Vortrag des Klägers erfolgte, was erhebliche Konsequenzen für die Beurteilung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung hatte.

Der Fall macht deutlich, dass Gesellschafter sorgfältig prüfen müssen, welche rechtlichen Folgen eine Abtretung ihrer Anteile – insbesondere als Sicherungsmittel – hat und ob dies ihre Stimmrechte beeinträchtigt. Ohne klare vertragliche Regelungen oder eine detaillierte gerichtliche Klärung kann dies zu erheblichen Unsicherheiten im Gesellschaftsverhältnis führen.

Schiedsgerichtsklausel: Grenzen der Zuständigkeit?

Ein weiterer zentraler Punkt des Verfahrens betraf die Einrede der Beklagten, die sich auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung berief. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechtsprechung sehr enge Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln im Gesellschaftsrecht stellt. Insbesondere verwies es auf die DIS-Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Schiedsgerichtsklausel, kann dies dazu führen, dass der ordentliche Rechtsweg weiterhin eröffnet bleibt – ein nicht zu unterschätzender Aspekt bei der Gestaltung gesellschaftsvertraglicher Regelungen.

Fazit: Gestaltungsspielräume und Fallstricke im Gesellschaftsrecht

Der Fall zeigt einmal mehr, wie entscheidend eine sorgfältige gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist. Einziehungsbeschlüsse müssen klare und wirksame Abfindungsregelungen enthalten, um Anfechtungen zu vermeiden. Gleichzeitig müssen Schiedsgerichtsklauseln so formuliert sein, dass sie den rechtlichen Anforderungen genügen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Streitigkeiten doch vor den ordentlichen Gerichten landen – mit potenziellen Verzögerungen und Unsicherheiten für alle Beteiligten.

Besonders relevant ist zudem die Frage der Abtretung von Geschäftsanteilen und deren Einfluss auf die Stimmrechte. Ohne eine klare Regelung kann dies zu erheblichen Streitigkeiten über die Legitimation eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung führen. Die Entscheidung unterstreicht somit die Bedeutung präziser gesellschaftsrechtlicher Dokumentation und strategischer Prozessführung, insbesondere bei Streitigkeiten über Gesellschafterrechte und Unternehmensstrukturen

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