Klarheit in Ausschreibungen – was Unternehmen aus Sicht des Vergaberechts beachten sollten

Öffentliche Ausschreibungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftslebens, bieten sie doch eine verlässliche Möglichkeit für Unternehmen, Aufträge zu akquirieren. Gleichzeitig entstehen jedoch schnell Unstimmigkeiten, wenn die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung nicht eindeutig genug formuliert sind. Ein aktuelles Beispiel aus der Gebäudereinigung verdeutlicht, wie wichtig präzise Angaben im Vergabeverfahren sind – und welche Konsequenzen Unklarheiten nach sich ziehen können. Gerade im Bereich des Wirtschaftsrechts ist eine professionelle Beratung bei Ausschreibungen unerlässlich. Unsere Kanzlei berät Unternehmen in Mainz und Frankfurt zu diesem Thema umfassend und praxisorientiert.

Ein häufiges Problem tritt auf, wenn der Auftraggeber im Nachhinein zusätzliche oder erweiterte Leistungen fordert, die in der ursprünglichen Ausschreibung nicht eindeutig definiert wurden. Fehlen konkrete Vorgaben oder spezielle Anforderungen im Leistungsverzeichnis, besteht das Risiko, dass Auftragnehmer mit erheblichen Mehrkosten konfrontiert werden. Rechtlich ist dabei entscheidend, dass eine Ausschreibung – gemäß den Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV) – stets klar und transparent gestaltet sein muss. Werden wesentliche Punkte erst nach Zuschlag eingebracht, kann dies gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot im Vergaberecht verstoßen.

Besonders relevant wird dies, wenn besondere Standards oder Zertifizierungen betroffen sind. So ist beispielsweise eine Grundreinigung in Schulen oder öffentlichen Gebäuden häufig mit spezifischen Hygienevorschriften verbunden. Werden diese Anforderungen jedoch lediglich allgemein erwähnt oder gar nur in der Betreffzeile einer Ausschreibung angesprochen, ohne sich ausdrücklich im Leistungsverzeichnis wiederzufinden, ergibt sich daraus in der Regel keine Pflicht zur Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen. Das Nachtragsmanagement sieht vor, dass nachträgliche Änderungen, die zu einem höheren Aufwand führen, auch zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung berechtigen müssen.

Aus Sicht des Vergaberechts stehen daher zwei Aspekte im Mittelpunkt: Erstens das Gebot der Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen und zweitens die Frage, ob eine nachträgliche Änderung so gravierend ist, dass eine neue Ausschreibung erforderlich wird oder ob sich die Mehrleistung im Rahmen eines zulässigen Nachtrags bewegen kann. Für Unternehmen kann es ratsam sein, rechtzeitig auf unklare Punkte hinzuweisen und in Zweifelsfällen ein entsprechendes Bieterfragenverfahren einzuleiten. Auf diese Weise lassen sich nachträgliche Auseinandersetzungen und potenzielle Vergabenachprüfungsverfahren vermeiden.

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Vertrags- und Vergaberecht sowie im Wirtschaftsrecht. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, Ausschreibungsunterlagen zu prüfen und bei strittigen Punkten die eigene Rechtsposition zu wahren. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine praxisnahe Beratung, die die Interessen unserer Mandanten in den Vordergrund stellt. Wenn Sie als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen möchten – wir helfen Ihnen, den Prozess effizient und rechtskonform zu gestalten.

Wenn Sie Fragen zu Ausschreibungen, Nachtragsmanagement oder anderen Aspekten des Wirtschaftsrechts haben, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten in Mainz gern zur Verfügung.

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