
Rechtliche Herausforderungen bei Nebentätigkeitsverboten und Teilzeitregelungen bei Führungskräften
Die Kanzlei HNG Law mit Sitz in Mainz hat kürzlich ein mittelständisches Unternehmen aus Wiesbaden im Zusammenhang mit einer Teilzeittätigkeit bei Führungskräften beraten.
Zentral ging es dem Unternehmen aus Wiesbaden darum, dass man keine Probleme mit der Einführung der Teilzeittätigkeit hat, wenn die freie Zeit nicht für Nebentätigkeiten genutzt wird und wenn die Arbeitsabläufe in der Firma als Führungskraft hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Unternehmen aus Wiesbaden bat die Kanzlei eine entsprechende Vereinbarung aufzusetzen.
Dies war rechtlich jedoch nicht ohne weiteres möglich:
Nebentätigkeitsverbot: Was ist rechtlich zulässig?
In der heutigen Arbeitswelt ist es nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung eine weitere Tätigkeit ausüben möchten. Unternehmen stehen dabei jedoch oft vor der Herausforderung, dass solche Nebentätigkeiten mit ihren eigenen Interessen kollidieren können. Unser Mandant aus Wiesbaden hatte den Wunsch, ein generelles Nebentätigkeitsverbot in Arbeitsverträgen festzulegen. Dies ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Warum ist ein generelles Verbot nicht möglich?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht, neben ihrer Haupttätigkeit weitere berufliche oder selbstständige Aktivitäten auszuüben. Ein pauschales Verbot würde in unzulässiger Weise in ihre Berufsfreiheit eingreifen. Dennoch gibt es Grenzen: Arbeitgeber können Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese konkret mit den Interessen des Unternehmens kollidieren. Dazu gehören insbesondere:
- Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten
- Wettbewerbsverbote
- Verstöße gegen gesetzliche Ruhezeiten
- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Hauptjob
Welche Lösung haben wir für den Mandanten aus Wiesbaden gefunden?
Um dem Wunsch unseres Mandanten aus Wiesbaden möglichst nahe zu kommen, haben wir eine Klausel formuliert, die das Verbot auf bestimmte Fälle beschränkt. Diese sieht vor, dass Nebentätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind, sofern berechtigte betriebliche Interessen einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Zudem wurde eine Regelung getroffen, die bereits bestehende Nebentätigkeitsgenehmigungen explizit aufhebt, um eine einheitliche Kontrolle zu ermöglichen.
Teilzeit und die Herausforderung der fristgerechten Arbeitsbewältigung
Ein weiteres Anliegen unseres Mandanten aus Wiesbaden betraf die Arbeitsbewältigung durch die Führungskraft. Der Arbeitgeber wollte die Genehmigung der Teilzeit an die Bedingung knüpfen, dass „alle anfallenden Arbeiten weiterhin fristgerecht erledigt werden“. Eine solche Klausel ist jedoch rechtlich problematisch.
Warum ist diese Bedingung unwirksam?
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine angemessene Verteilung ihrer Arbeitsaufgaben entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit. Eine allgemeine Verpflichtung, alle bisherigen Aufgaben in kürzerer Zeit zu erledigen, würde faktisch dazu führen, dass die Arbeitszeitverkürzung ausgehebelt wird. Gerichte haben bereits entschieden, dass eine solche Regelung unzumutbar ist
Welche Lösung haben wir entwickelt?
Um dem Unternehmen aus Wiesbaden eine praktikable Lösung zu bieten, haben wir die Möglichkeit einer befristeten Teilzeitregelung vorgeschlagen. So könnte die Reduzierung der Arbeitszeit zunächst auf ein bis fünf Jahre befristet werden, sofern beide Seiten damit einverstanden sind. In diesem Zeitraum kann das Unternehmen evaluieren, inwieweit sich die reduzierte Arbeitszeit mit den betrieblichen Anforderungen vereinbaren lässt.
Die zwischenzeitlich ebenfalls diskutierte Lösung, die Befristung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, erweist sich im Hinblick auf die Rechtsprechung leider als unzulässig. So entschied bspw. das Landesarbeitsgericht Bayern (Urteil vom 26.06.2014 – 3 Sa 30/1), dass eine Widerrufsvorbehaltsregelung in diesem Kontext unzulässig ist.
Fazit: Arbeitsrechtliche Balance zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Arbeitsrecht in Deutschland eine Balance zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern schaffen muss. Während Unternehmen aus Mainz und Wiesbaden berechtigte wirtschaftliche Interessen verfolgen, haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Schutz, der eine übermäßige Einschränkung ihrer Rechte verhindert.
Unsere Kanzlei in Mainz steht Unternehmen aus Mainz, Wiesbaden und Umgebung in solchen arbeitsrechtlichen Fragen jederzeit beratend zur Seite. Ob es um die Gestaltung von Arbeitsverträgen, die rechtliche Zulässigkeit von Klauseln oder strategische Lösungen im Personalmanagement geht – wir helfen dabei, rechtssichere und zugleich praxisnahe Lösungen zu finden.
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