
Die Rechtsanwälte von Hobohm Natalello Giloth vertreten die Erben einer Besucherin, die infolge eines nicht ausreichend gesicherten Rampenpodestes in einem Parkhaus tödlich verunglückte. Die Klage stützt sich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Parkhausbetreiber: Weder entsprachen die Steigung und Länge der Rampe den Anforderungen der DIN 18024-1 / DIN 18040, noch wurde den Vorgaben der Hessischen Garagenverordnung und der Hessischen Bauordnung Rechnung getragen. Bereits in mehreren erstinstanzlichen Schriftsätzen hatten wir detailliert dargelegt, dass die diese Umstände, fehlende Handläufe, eine optisch irreführende Ton-in-Ton-Bodengestaltung sowie mangelhafte Beleuchtung eine typische Gefahrenquelle darstellten und deshalb ein Sachverständigengutachten zwingend erforderlich sei. Trotzdem sah das Landgericht Darmstadt davon ab, den Unfallort zu begutachten, sondern traf seine Entscheidung allein anhand von Lichtbildern und subjektiven Zeugenäußerungen – ein Vorgehen, das wir in der Berufungsbegründung als Verstoß gegen § 286 ZPO („Pflicht zur Erschöpfung des Beweises“) gerügt haben.
Erfolg vor dem OLG Frankfurt – Gutachten belegt unzureichende Sicherung
Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich unserer Rechtsauffassung an und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Gutachter bestätigte die technischen Mängel: Die Rampenmarkierungen erfüllen schon ihrer Art und Platzierung nach keine ordnungsgemäße Warnfunktion; das Podest ist zu kurz bemessen, um einen sicheren Stand zu gewährleisten; zusätzliche Fahrbahnmarkierungen erzeugen falsche Laufrichtungen; und aufgeklebte Folien auf der Verglasung verschlechtern die Erkennbarkeit der Sturzgefahr weiter. Damit steht fest, dass der Betreiber seine objektive Verkehrssicherungspflicht verletzt hat; der klägerische Vortrag wurde vollumfänglich bestätigt, sodass nunmehr von einer Verurteilung der Betreibergesellschaft auszugehen ist.
Interdisziplinäre Kanzleiarbeit sichert optimale Interessenvertretung
Dieses Verfahren zeigt, wie eng unser Privatkunden- und Firmenkundenbereich zusammenarbeitet, wenn sich haftungsrechtliche und baurechtliche Fragen überschneiden. Während das Erbrechtsteam die Ansprüche der Hinterbliebenen koordiniert, prüft unsere auf Bau- und Architektenrecht spezialisierte Einheit sämtliche Normverletzungen – von der DIN 18024-1 über die Hessische Garagenverordnung bis hin zur Landesbauordnung – und sorgt dafür, dass technische Standards nachvollziehbar in den juristischen Vortrag übersetzt werden. Dieses interdisziplinäre Vorgehen verschafft unseren Mandanten nicht nur prozessuale Vorteile, sondern erhöht zugleich die Chancen auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie eine dauerhafte Beseitigung der Gefahrenquelle.
(Die Einschätzung zur prozessualen Erfolgsaussicht stellt eine anwaltliche Prognose dar.)
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