
Die wirtschaftliche Bedeutung von Third-Party-Logistics-Dienstleistern (3PL) nimmt stetig zu. Insbesondere im internationalen Handel spielen sie eine zentrale Rolle, da sie für Auftraggeber die Lagerhaltung, inklusive Wareneingangskontrolle, Bestandsmanagement und Warenausgang, übernehmen. Diese Konstellation wirft jedoch zunehmend auch umweltrechtliche Fragestellungen auf.
Unser Team der Kanzlei aus Mainz hat ein international führendes Handelsunternehmen in Fragen der umweltrechtlichen Verantwortung bei der Lagerlogistik umfassend beraten. Dabei ging es insbesondere um die haftungsrechtliche Einordnung des 3PL-Dienstleisters und mögliche Risiken für unseren Mandanten.
Umweltrechtliche Verantwortung des 3PL-Dienstleisters
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für umweltrechtliche Verpflichtungen bei demjenigen, der die Sachherrschaft über das Lagergut ausübt. In der Praxis bedeutet dies, dass der 3PL-Dienstleister als Betreiber des Lagers sowohl als Handlungsstörer als auch als Zustandsstörer haftbar gemacht werden kann. Dies folgt insbesondere aus:
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dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das den Betreiber einer Anlage bei schädlichen Umwelteinwirkungen in die Pflicht nimmt;
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landesrechtlichen Regelungen, wie etwa dem Hessischen Wassergesetz, das den Unterhaltspflichtigen dazu verpflichtet, schützende Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen zu ergreifen;
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den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 324 ff. StGB, die Umweltstraftaten wie Gewässerverunreinigungen und Bodenverunreinigungen unter Strafe stellen.
Haftung des Auftraggebers?
Unser Mandant als Auftraggeber unterliegt grundsätzlich nicht der umweltrechtlichen Betreiberhaftung, da er lediglich Vertragspartner des 3PL ist. Eine gesetzliche Haftung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn:
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der Auftraggeber gegen seine Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verstößt und dadurch Umweltverstöße des 3PL begünstigt;
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die zuständige Behörde den 3PL-Dienstleister nicht als Verantwortlichen ermitteln kann und stattdessen den Auftraggeber als Eigentümer der Ware als Zustandsstörer heranzieht (was in der Praxis jedoch äußerst selten vorkommt).
Unsere Beratung umfasste eine detaillierte rechtliche Analyse der relevanten Haftungsrisiken sowie die Entwicklung von präventiven Maßnahmen zur Reduzierung der umweltrechtlichen Risiken für unseren Mandanten. Dabei standen sowohl vertragliche Regelungen mit dem 3PL als auch Compliance-Maßnahmen im Fokus.
Die Beratung verdeutlicht, dass Umweltrecht in der modernen Lagerlogistik eine zentrale Rolle spielt und Unternehmen gut beraten sind, ihre Verantwortung frühzeitig zu klären. Unsere Kanzlei steht Unternehmen in diesem Bereich mit umfassender Expertise zur Seite.
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