Unternehmerische Betätigung der WEG

Unternehmerische Betätigung der Wohnungseigentümergemeinschaft – Chancen und rechtliche Grenzen

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können nicht nur für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig sein, sondern auch unternehmerisch tätig werden. Insbesondere in Mainz und der Umgebung, wo nachhaltige Energiekonzepte und innovative Immobilienprojekte immer mehr an Bedeutung gewinnen, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für unternehmerisches Handeln einer WEG bestehen.

Rechtliche Grundlage und Zielsetzung der unternehmerischen Betätigung

Grundsätzlich ist es einer WEG erlaubt, unternehmerisch tätig zu sein, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgt und der Zweck der Gemeinschaftsförderung gewahrt bleibt. Beispiele für solche Tätigkeiten sind der Betrieb eines Blockheizkraftwerks oder die Installation einer Photovoltaikanlage. Hierbei kann nicht nur der Eigenbedarf gedeckt, sondern auch überschüssig produzierte Energie verkauft werden. Der Bezug zur Verwaltungsaufgabe der Gemeinschaft bleibt gewahrt, solange das unternehmerische Handeln mit dem Gemeinschaftseigentum zusammenhängt.

Möglichkeiten unternehmerischer Betätigung

  1. Photovoltaikanlagen und Energieerzeugung Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch eine WEG können nicht nur zur Energieversorgung des Gemeinschaftseigentums beitragen, sondern auch Einnahmen generieren, etwa durch die Einspeisung von überschüssigem Strom ins Netz. Hierbei muss jedoch eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen, da jede bauliche Veränderung der Zustimmung der Eigentümer bedarf.

  2. Vermietung von Gemeinschaftsflächen Auch die Vermietung von Gemeinschaftsflächen, beispielsweise Kfz-Stellplätzen, Kellerräumen oder Dachflächen für Mobilfunkmasten oder Solaranlagen, ist eine Form der unternehmerischen Betätigung. Diese Vermietung zählt zur reinen Vermögensverwaltung und wird steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewertet.

  3. Gewerbliche Aktivitäten Gewerbliche Tätigkeiten, wie der Betrieb eines Blockheizkraftwerks, können von einer WEG durchgeführt werden. Dabei erzielt die Gemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Steuerlich ist die Gemeinschaft dann als Mitunternehmerschaft einzuordnen, und die Gewinne werden einheitlich festgestellt und den Eigentümern zugerechnet.

Rechtliche Herausforderungen

Die unternehmerische Betätigung einer WEG ist jedoch mit rechtlichen Hürden verbunden. Insbesondere sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Beschlussfassung: Unternehmungen erfordern in der Regel einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Je nach Art der Maßnahme kann eine einfache oder qualifizierte Mehrheit ausreichen, in manchen Fällen ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich.

  • Haftungsbegrenzung: Um das Haftungsrisiko für die Eigentümer zu minimieren, bietet sich die Gründung einer Gesellschaft an, wie etwa einer GmbH oder GmbH & Co. KG. So wird die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

  • Steuerliche Konsequenzen: Gewerbliche Einkünfte können steuerliche Folgen haben, wie die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die auch andere Einkünfte der Gemeinschaft gewerblich infizieren kann.

Praxisbeispiel: Photovoltaikanlagen in der WEG

In der Praxis zeigt sich, dass die Installation von Photovoltaikanlagen besonders häufig diskutiert wird. Diese Maßnahmen dienen nicht nur der Energiewende, sondern können auch wirtschaftlich interessant sein. Allerdings stellen sich Fragen zur baulichen Veränderung und zur Zustimmung der Eigentümer. Ein Beschluss zur Installation muss entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, wenn es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Alternativ kann die Verpachtung von Dachflächen an externe Betreiber eine Möglichkeit darstellen, um Einnahmen zu erzielen.

Fazit

Die unternehmerische Betätigung von Wohnungseigentümergemeinschaften bietet zahlreiche Chancen, ist jedoch mit rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen verbunden. Eine klare Beschlusslage, die Begrenzung von Haftungsrisiken und die sorgfältige steuerliche Planung sind entscheidend für den Erfolg solcher Projekte.

Unsere Kanzlei in Mainz und Alzey steht Ihnen mit umfassender Expertise im WEG-Recht zur Seite. Wir beraten Sie bei der Planung, Umsetzung und rechtlichen Gestaltung Ihrer Projekte. 

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