Anspruch auf freiwillige Zulassung von E-Rollern

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat jüngst für einen Mandanten Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einer Behörde eingelegt, mit dem ein Antrag des Mandanten auf freiwillige Zulassung von 75 E-Rollern zum Straßenverkehr abgelehnt wurde. Die Angelegenheit ist nicht nur für alle von Interesse, die in großem Stil E-Roller anschaffen wollen, sondern erst recht für alle, die beispielsweise in Mainz mit ihrem E-Roller durch die Stadt fahren wollen und dabei noch die sog. THG-Prämie für Elektroroller kassieren wollen.

Die Zulassung zum Straßenverkehr richtet sich nach § 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Gem. § 3 I FZV dürfen auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird dann auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende KfZ Haftpflichtversicherung besteht.

Ausnahmsweise ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind gem. § 3 II Nr. 1 d) FZV unter anderem zweirädrige Kleinkrafträder. Darunter versteht man gem. § 2 Nr. 11 a) FZV Kleinkrafträder mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt und mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Um solche zweirädrigen Kleinkrafträder handelt es sich bei E-Rollern.

Gem. § 3 III FZV können diese dennoch freiwillig zugelassen werden. Der Passus “können” ist dabei nicht im Sinne eines Ermessens der Behörde zu verstehen, sondern dahingehend, dass der Antragsteller nach seinem Belieben einen Zulassungsantrag stellen kann oder nicht. Entscheidet er sich, einen Zulassungsantrag zu stellen, besteht ein entsprechender Zulassungsanspruch, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Zwar gibt es in der Politik offenkundige Bestrebungen, die freiwillige Zulassung von E-Rollern zu verhindern. So wurde der Mandant auch auf eine interne E-Mail des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hingewiesen, das etwa Reglementierungen bezüglich der Anzahl freiwilliger Zulassungen beabsichtigt. Solange allerdings keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen werden, hat dies keine Auswirkungen auf den Zulassungsanspruch nach § 3 I FZV.

Damit besteht weiterhin auch für E-Roller Fahrer die Möglichkeit, die THG-Prämie zu beziehen. Wie lange dies noch möglich sein wird, ist indessen unklar und hängt von einem Tätigwerden des Gesetzgebers ab, sollte dieser der freiwilligen Zulassung einen Riegel vorschieben wollen.