Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat einen mittelständischen Gebäudedienstleister (über 1000 Mitarbeiter) vor dem Arbeitsgericht Mainz im Rahmen eines Kündigungsprozesses erfolgreich vertreten.
In dem vor dem Arbeitsgericht Mainz anhängigen Verfahren ging es um einen Vorarbeiter aus der Gebäudereinigung, dem mehrere Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen vorgeworfen wurden. Er soll seinen Sohn, der ebenfalls im gleichen Unternehmen arbeitete, angewiesen haben, falsche Arbeitszeiten zu notieren. Außerdem soll er selbst Arbeitszeitbetrug begangen und seiner Ehefrau, die auch im Unternehmen tätig war, zu Unrecht Arbeitszeiten gutgeschrieben haben.
Das Unternehmen hatte sich zunächst mit dem Mitarbeiter darauf geeinigt, dass dieser eine ordentliche Kündigung akzeptiert und dafür bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt wird. Der Mitarbeiter wollte sich jedoch später nicht mehr an diese Vereinbarung halten und erhob Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung.
Das Gericht sah zwar in dem Gespräch keinen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, gab aber dem Arbeitgeber recht, dass die einzelnen Vorwürfe ausreichend für eine Kündigung waren.
Der klagende Arbeitnehmer war im Prozess zunächst nicht bereit sich zu einigen, da er seine Ausgangslage bereits als komfortabel erachtete und dachte nichts verlieren zu können. So ging dieser davon aus, dass ihm im Hinblick auf die ausgesprochene ordentliche Kündigung und seiner langen Betriebszugehörigkeit ihm der Lohn sowieso bis zum Beendigungszeitpunkt zustehen würde.
Der Prozess nahm jedoch eine interessante Wendung, als der Arbeitgeber die Lohnzahlungen einstellte, mit der Begründung, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht tatsächlich angeboten hatte. Der Mitarbeiter übersah, dass er nach seiner Krankmeldung verpflichtet war, seine Arbeitsleistung tatsächlich anzubieten und ein wörtliches Angebot insoweit regelmäßig nicht ausreichend ist.
Zudem übersah der Kläger, dass die Lohnansprüche selbst dann, wenn er seine Arbeitsleistung angeboten hätte, einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterlagen. Die Kanzlei aus Mainz betreut diverse Gebäudedienstleister, Cateringunternehmen und Sicherheitsfirmen deutschlandweit im Arbeitsrecht. Es besteht daher ein Branchenknowhow, das sich in diesem Fall ausgezahlt hat. So ist im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Ausschlussfrist unterliegen.
Der Kläger meinte zudem den Druck in dem Verfahren erhöhen zu können, indem er einen sogenannten Auflösungsantrag stellt. Ein Auflösungsantrag ist ein Antrag, den der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bei einem Kündigungsschutzprozess stellen kann, um das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Auflösungsantrag kann nur gestellt werden, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat. Der Antragsteller muss außerdem Gründe darlegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Auflösungsantrag ist im § 9 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Der Kläger hat diesbezüglich jedoch verkannt, dass allein der Vorwurf des Kündigungsgrundes regelmäßig nicht ausreicht, um diesen Antrag rechtfertigen zu können. und vielmehr besondere Umstände hinzutreten müssen
Die Kammer des Arbeitsgericht Mainz wies kurz bevor es in die Beweisaufnahme eingetreten ist, nochmal eindringlich darauf hin, dass es in diesem Prozess erhebliche Prozessrisiken beim Kläger sieht und die Gefahr besteht, dass er weder Lohn noch seinen Arbeitsplatz behalten wird. Das Gericht machte deutlich, dass – wenn die bereits anwesenden Zeugen den Vortrag unserer Mandantschaft bestätigen – die Kündigung stand halten wird. Zudem erachtete das Gericht den Vortrag hinsichtlich des Auflösungsantrags selbst bei unterstellter Wirksamkeit als nicht hinreichend. Schließlich folgte das Gericht auch der Einschätzung Hobohm Natalello Giloth aus Mainz hinsichtlich der Lohnansprüche.
Hierdurch konnte schließlich doch ein für den Arbeitgeber zufriedenstellender Vergleich erzielt werden.
Der Fall zeigt dennoch, dass es in vielen Fällen Sinn macht, die Anwaltskanzlei möglichst früh in die Beratung einzubeziehen. So hätte vorliegend erwogen werden können, ob eine fristlose Kündigung auszusprechen wäre. Ein mündlich erörterter Vergleich wäre zudem durch die Kanzlei rechtsicher gestaltet worden.
Die Kanzlei bietet für die Beratung von Wirtschaftsunternehmen interessante Konditionen an. So besteht die Möglichkeit durch Rahmenverträge „Flat-Fees“, also feste monatliche Konditionen zu vereinbaren oder Rabatte auf die Stundensätze zu erhalten, sofern ein gewisser Stundenumfang monatlich erreicht wird.
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