Arbeitsrecht: Neue Corona-Regelungen am Arbeitsplatz / Übersicht für Arbeitgeber
Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben unlängst u. a. die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen über die wir Ihnen einen Überblick geben möchten.
Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen effizient einzudämmen.
Angebot Home Office
Unter Beachtung des neu gefassten § 28b Abs. 4 IfSG muss künftig für Bürojobs, die von zu Hause ausgeführt werden können, Home-Office angeboten werden. Dies gilt immer dann, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer muss das Angebot annehmen, sofern seinerseits keine Gründe entgegenstehen. Für eine Ablehnung durch den Arbeitnehmer reichen aber plausible Gründe aus.
Ratsam erscheint uns, dass Sie beim Schreiben an Ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass das Angebot Ihrerseits aus dem Home-Office zu arbeiten freiwillig und ohne Eingehung einer Rechtspflicht für die Zukunft bis auf Widerruf erfolgt.
Einführung von 3 G am Arbeitsplatz
Mit dem neu gefassten § 28b Abs. 1 IfSG wird zudem die 3G-Regelung am Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Beschäftigte eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.
Ausnahmen werden ausschließlich für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachweises dienen oder für die Wahrnehmung eines Impfangebotes des Arbeitgebers, vorgesehen.
Diese 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht vor dem Betreten der Arbeitsstätte.
Wurde der gültige Impfnachweis oder der Genesenennachweis einmal kontrolliert und dokumentiert, können die Arbeitnehmer anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Besondere Regeln für nicht-geimpfte Personen bzw. Beschäftige, die ihren Status nicht offenlegen möchten
Für nicht-geimpfte Beschäftigte bzw. Beschäftige, die ihren Status gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegen möchten, gilt, dass sie zum Zutritt der Arbeitsstätte einen negativen Test nachweisen müssen.
Die Durchführung des Tests erfolgt nach entsprechender Unterweisung unter Beaufsichtigung, durch die überprüft wird, ob der/die Beschäftigte das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführt.
Testangebot
Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten auch weiterhin bis zu zwei SARS-CoV-2 (Corona) Schnelltests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die Testangebotspflicht erstreckt sich nicht auf solche Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus erbringen.
Datenschutz
§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen.
Obwohl diese Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten gehören, darf der Arbeitgeber – um seiner Pflicht nach § 28b IfSG nachzukommen – unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO -personenbezogene Daten wie den vollständigen Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer bzw. dem Enddatum des Genesenenstatus abfragen und dokumentieren.
Bei Durchführung eines Tests vor Ort dürfen der vollständige Name der aufsichtführenden und der getesteten Person sowie Datum, Uhrzeit und Ergebnis dokumentiert werden.
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Kündigungen
Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen können, können abgemahnt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung ist auch eine Kündigung zu erwägen.
Beratungsbedarf
Sie haben weiteren Beratungsbedarf? Die Kanzlei Hobohm & Kollegen steht Ihnen gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die vorgenannten Regelungen auf Bundesebene erlassen wurden. Der Gesetzgeber hat auf Landesebene die Möglichkeit weitere Verschärfungen vorzunehmen, sodass eine Beratung im Einzelfall nicht entbehrlich wird. Zudem sind die Bestimmungen zur Corona-Pandemie häufig von kurzer Dauer, sodass nicht gewährleistet werden kann, dass der Text auch in Zukunft aktuell ist.