Arbeitsrecht: Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsrecht: Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus den Arbeitsgerichten (§§ 14 bis 31ArbGG), den Landesarbeitsgerichten (§§33 bis 39 ArbGG),dem Bundesarbeitsgericht (§§ 40 bis 45 ArbGG) und ist dreistufig aufgebaut.

Arbeitsgerichte

In erster Instanz sind die Arbeitsgerichte sachlich und funktionell zuständig, §§ 8Abs.1, 80 Abs. 2 ArbGG. Dies ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Zusammenhängend mit der sachlichen Zuständigkeit, wird immer wieder diskutiert, ob eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte oder der Arbeitsgerichte gehört.  Es handelt sich hier jedoch nicht um das Problem der sachlichen Zuständigkeit, sondern um die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges.

Der Instanzenzug ist der wichtigste Anwendungsbereich der funktionellen Zuständigkeit.

Die Kammer entscheidet als Kollegialgericht in allen Verfahrensarten (Ca-Sachen). Sie besteht aus einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Landesarbeitsgerichte

Gem. §§ 64 Abs-1,87 Abs.1 ArbGG sind in zweiter Instanz die Landesarbeitsgerichte als Berufungs- bzw. Beschwerdegerichte anzurufen.  In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte gem. §33 ArbGG errichtet. In den Landesarbeitsgerichten(LAG) sind ebenfalls Kammern, auch wieder besetzt  mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, Spruchkörper.

Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurth (§ 40 Abs 1 ArbGG) ist der Oberste Gerichtshof des Bundes I. S. d. Art. 95 Abs. 1 GG für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. In der dritten Instanz ist dies das Gericht für Arbeitssachen und ausschließlich Rechtsmittelgericht gem. §§ 72 ff., 92 Abs. 1 ArbGG.

Es überprüft als Revisionsgericht die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte in rechtlicher Hinsicht, aber nicht in tatsächlicher Hinsicht.

Die Senate sind Spruchkörper der Bundesarbeitsgerichtes, die gem. §§ 41 Abs. 2 ArbGG mit einem Vorsitzenden und zwei berufsrichterlichen Beisitzern und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt sind.

Nach den zu entscheidenden Rechtsfragen, nicht nach den Streitgegenständen, richtet sich die Zuständigkeit der Senate. Die angefochtene Entscheidungen und die Begründung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs, sind maßgebend.

Wenn ein Senat des BAG von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder es sich gem. § 45 Abs. 2 und Abs.4 ArbGG um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf Rechtsfortbildung  oder Rechtssicherheit handelt, wird der Große Senat zur Entscheidung einer Rechtsfrage berufen.