Arbeitsrecht: Nach Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf Urlaubsanspruch während Kurzarbeit gekürzt werden
Während der Corona Krise haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet. Teilweise konnten Beschäftigte aufgrund dieser angeordneten Kurzarbeit wochen- und monatelang nicht arbeiten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem Grundsatzurteil die höchstumstrittene Frage entschieden, ob eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs für Beschäftigte in Kurzarbeit zulässig ist.
Mit seinem Urteil folgte das BAG einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, wonach sich der zu gewährende Urlaub an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Beschäftigte mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach dem Urteil des BAG also mit einer anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen.
Das Urteil ist umstritten. Gewerkschaften kritisieren, dass die durch die Pandemie entstandenen Belastungen hierdurch einseitig auf die Beschäftigten abgewälzt würden. Diese hätten während der Pandemie aufgrund angeordneter Kurzarbeit bereits Lohneinbußen hinnehmen müssen und würden nun auch noch einen Teil ihres Urlaubs verlieren.
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