Krankgeschrieben und jetzt?
Im Laufe des Arbeitslebens bleibt es nicht aus, dass man einmal krankheitsbedingt krankgeschrieben wird. Da stellt man sich oft die Frage: „Was ist, wenn ich einkaufen gehe und von Arbeitskollegen gesehen werde? Riskiere ich eine Abmahnung, oder sogar eine Kündigung?“
Wenn Sie eine Krankmeldung haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dies bedeutet, dass man 6 wochenlange Ansprüche auf sein Entgelt hat. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses erhöht sich dieser auch. Falls Sie sich als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unsicher sind, wie lange Sie einen Anspruch auf die Entgeltzahlung haben, oder wie lange Sie als Arbeitgeber diesen Anspruch erfüllen müssen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Dies hängt nämlich von verschiedenen Faktoren ab und kann abschließend nicht beantwortet werden.
Zurück zur Ausgangsfrage, bei einer Krankmeldung müssen Sie als Arbeitsnehmer alles unterlassen, was Sie daran hindert gesund zu werden. Ein normaler Einkauf, damit Sie sich in der Krankheit versorgen können, ein Spaziergang der der Erholung dient, und die notwendigen Arztbesuche können Sie ohne Bedenken erledigen. Extensiver Sport, Konzertbesuche, Diskobesuche sollten unterlassen werden. Allerdings ist es auch in diesem Fall vom Einzelfall abhängig. Als Arbeitnehmer sind Sie jedoch verpflichtet solche Tätigkeiten zu unterlassen, die für Ihre Genesung abträglich sind. Je nach Krankheitsbild kann jedoch ein langer Spaziergang durchaus förderlich sein. Eine Krankschreibung ist daher kein Hausarrest.
Haben auch Sie Rechtsfragen zum Thema Arbeitsrecht.
Die Kanzlei Hobohm & Kollegen beschäftigt gleich 3 Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt in der arbeitsrechtlichen Beratung haben. Kontaktieren Sie uns gern an unseren Standorten in Mainz, Frankfurt, Alzey, Kirchheimbolanden (Nähe Kaiserslautern) oder Osthofen (Nähe Worms).