In unserem heutigen Beitrag möchten wir Sie über ein wichtiges Thema informieren, das viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft: die Verrechnung von Ansprüchen mit dem Lohn.
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern Schadensersatz oder andere Zahlungen verlangen, weil diese zum Beispiel einen Fehler gemacht oder eine vertragliche Pflicht verletzt haben. In solchen Fällen greifen viele Arbeitgeber zu einer einfachen Lösung: sie ziehen den Betrag einfach vom nächsten Lohn ab.
Doch ist das überhaupt zulässig? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einige wichtige Aspekte erläutern, die Sie bei einer solchen Verrechnung beachten müssen. Im Hinblick auf ein aktuelles Mandant unserer Kanzlei in Mainz möchten wir Sie hierüber gern informieren.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Zunächst müssen Sie wissen, dass Arbeitnehmer nicht für jeden Schaden haften, den sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung sieht nämlich vor, dass die Haftung der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eingeschränkt ist.
Das bedeutet, dass die Haftung der Arbeitnehmer von der Schwere ihres Verschuldens abhängt. Je nachdem, ob der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist, haftet der Arbeitnehmer gar nicht, anteilig oder voll.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden absichtlich oder wissentlich herbeiführt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er anteilig nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Bei Vorsatz haftet er voll.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: bevor Sie einen Anspruch gegen Ihren Mitarbeiter geltend machen können, müssen Sie zunächst prüfen, ob dieser überhaupt haftet und in welchem Umfang. Dazu müssen Sie den Sachverhalt genau aufklären und das Verschulden des Mitarbeiters beweisen.
Die Pfändungsfreigrenzen
Wenn Sie einen Anspruch gegen Ihren Mitarbeiter haben und dieser auch haftet, können Sie diesen grundsätzlich mit dem Lohn verrechnen. Allerdings müssen Sie dabei die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen beachten.
Das bedeutet, dass Sie nicht den gesamten Lohn einbehalten dürfen, sondern nur einen Teil davon. Der Rest muss dem Mitarbeiter zur Verfügung stehen, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Mitarbeiters und der Anzahl seiner unterhaltsberechtigten Personen. Die aktuellen Werte können Sie der Pfändungstabelle entnehmen, die regelmäßig angepasst wird.
Wenn Sie also einen Anspruch gegen Ihren Mitarbeiter verrechnen wollen, müssen Sie zunächst dessen Nettoeinkommen ermitteln und die entsprechende Pfändungsfreigrenze abziehen. Der verbleibende Betrag ist der pfändbare Teil des Lohns, den Sie mit Ihrem Anspruch aufrechnen können.
Fazit
Wie Sie sehen, ist die Verrechnung von Ansprüchen mit dem Lohn kein einfaches Thema. Es gibt viele rechtliche Vorgaben, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen, um sich nicht selbst angreifbar zu machen.
Wenn Sie also einen Anspruch gegen Ihren Mitarbeiter haben, sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen. Wir von der Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth aus Mainz stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei diesem und anderen arbeitsrechtlichen Fragen zu helfen.
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