Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtliche Einordnung des GmbH Geschäftsführers

Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtliche Einordnung des GmbH Geschäftsführers

1. Einleitung

Die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und daher rechtsfähig. Der Geschäftsführer ist dabei das Organ der Gesellschaft um nach Außen tätig zu werden.

2. Das Verhältnis des Geschäftsführer zu der GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum einen Organ der Gesellschaft und steht gleichzeitig in einem Anstellungsverhältnis zu der GmbH.

Für die Berufung des Geschäftsführers zum Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

Hinsichtlich des Anstellungsvertrags ist eine Zuständigkeit gesetzlich nicht normiert. Jedoch ist hier eine Annexkompetenz für die Gesellschafterversammlung allgemein anerkannt, sodass in der Regel die Gesellschafterversammlung auch für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zuständig ist.

Dabei ist der Anstellungsvertrag notwendig, da die Regelungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nichts hinsichtlich der Vergütung der Arbeitszeit, Krankheit, Urlaub usw. eines Geschäftsführers normiert. Daher ergänzt der Anstellungsvertrag die Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.

3. Arten des Geschäftsführers einer GmbH

Hinsichtlich der Arten des Geschäftsführers ist hinsichtlich dem sogenannten Fremd-Geschäftsführer und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist dabei ein Geschäftsführer, der zugleich Anteile an der Gesellschaft hält. Der Fremd-Geschäftsführer hält selbst keine Anteile an der Gesellschaft.

4. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers stellt ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar.

a. In der Regel keine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH ist laut dem Bundesgerichtshof (BGH) kein Arbeitnehmer, da er die Gesellschaft als Organ vertritt.
Jedoch geht der Bundesarbeitsgerichtshof (BAG) dann von einer Arbeitnehmereigenschaft aus, wenn der Geschäftsführer von der GmbH persönlich abhängig und insbesondere weisungsabhängig ist.
Dies stellt jedoch die absolute Ausnahme dar. Daher liegt auch nach dem BAG in der Regel keine Arbeitnehmereigenschaft vor.

b. Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Abführung von Sozialabgaben

Der Geschäftsführer ist verpflichtet Sozialabgaben abzuführen, wenn er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt.

Das Gesetz normiert hier Merkmale die von der Rechtsprechung in der Regel ebenfalls angewendet werden. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV kommt es dabei unter anderem entscheidend auf eine nichtselbständige Arbeit an, für welche eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers entscheidend sind.

Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff des Arbeitnehmers mit dem Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV gleichzusetzen ist.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Geschäftsführer einer GmbH in der Regel nicht als Arbeitnehmer einzuordnen.
Jedoch gehen die Sozialgerichte, welche für die Klärung der Verpflichtung zur Erbringung von Sozialabgaben zuständig sind, dennoch davon aus dass Geschäftsführer einer GmbH eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.

c. Ausnahmsweise keine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur Abführung von Sozialabgaben

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann, wie oben bereits ausgeführt, auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. Sofern der sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer 50 % oder mehr der Geschäftsanteile an der GmbH besitzt, liegt keine Weisungsgebundenheit mehr vor, sodass auch keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Bei einem Gesellschafter.-Geschäftsführer einer GmbH der weniger als 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH besitzt kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

5. Verlust des Anstellungsvertrages durch Beförderung zum Geschäftsführer einer GmbH

Im Fall dass der Geschäftsführer der GmbH zunächst als Arbeitnehmer in der GmbH vorbeschäftigt war geht das BAG davon aus, dass die Berufung zum Geschäftsführer das vormalige Arbeitsverhältnis beendet.

Mithin wird bei Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages vermutet, dass das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt wird.

6. Kein Kündigungsschutz des Geschäftsführers einer GmbH

Laut § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Personen berufen ist nicht.

Daher kann sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht auf die vorteilhaften Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

Bei weiteren Fragen zur Kündigung eines Anstellungsvertrages, zur Erstellung und Gestaltung von Geschäftsführerverträgen oder bei sonstigen Fragen zum Gesellschaftsrecht kontaktieren Sie uns gerne.