Die Polizei wird im Falle einer möglichen Trunkenheitsfahrt zunächst versuchen den Verdächtigen zu einem freiwilligen Atemalkoholtest zu bewegen. Aber auch im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen ist es nicht unüblich, dass die Polizei einen Atemalkoholtest durchführen möchte.
Ein solcher Test ist weder im einen noch im anderen Fall verpflichtend. Nimmt man dennoch Teil, erhält die Polizei unmittelbar einen Messwert, der die weitere Vorgehensweise des Beamten beeinflussen wird. Liegt der Messwert über 0,5 Promille und geht die Polizei von Ausfallerscheinungen aus, sind alle Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Führerscheines gegeben. Ab 1,1 Promille benötigt es keine weiteren Anhaltspunkte. Die Polizei wird nunmehr unmittelbar dafür sorgen, dass der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Wird der Führerschein freiwillig herausgegeben geschieht dies durch Sicherstellung, im Falle der Weigerung durch Beschlagnahme.
Verweigert man den Atemalkoholtest, geht es regelmäßig mit auf die Polizeidienststelle zur Blutentnahme. Das Ergebnis der Blutprobe wird erst in der Folgezeit durch das Labor bekannt gegeben. Widerspricht man der Sicherstellung, also freiwilligen Herausgabe des Führerscheines vor Ort, ist die Polizei in dem Fall darauf angewiesen, dass merkliche Ausfallerscheinungen oder sonstige Anhaltspunkte für einen erheblichen Alkoholkonsum bestehen. Gibt es diese Anzeichen nicht bzw. nicht mit hinreichender Sicherheit, wird der Führerschein wieder ausgehändigt. Allenfalls werden dann lediglich präventiv die Fahrzeugschlüssel bis zum nächsten Tag auf der Polizeidienststelle verwahrt. Die Polizei wartet dann ab, bis das Ergebnis vorliegt und kann erst dann weitere Schritte ergreifen, sofern das Ergebnis diese überhaupt noch zulässt.
Kommt man in die Situation, dass eine Kontrolle stattfindet, sollte man den Atemalkoholtest verweigern. Möchte der Polizeibeamte den Führerschein sicherstellen, sollte dieser Sicherstellung widersprochen werden, sodass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme geprüft werden müssen. Möchte der Beamte eine Blutprobe durchführen, sollte der Aufforderung widerstandslos Folge geleistet werden. Es hat sich jedoch bereits als hilfreich erwiesen, wenn der Beamte konkret nach dem vorhandenen Verdachtsmoment gefragt wird. Denn die Anordnung einer Blutprobe benötigt das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Da bloße Vermutungen nicht genügen, muss der Beamte genaue Anhaltspunkte haben und auch nennen können. Kann er diese nicht nennen, stehen die Chancen gut, dass einem die Fahrt aufs Revier erspart bleibt. Wird der Beamte nach den genauen Anhaltspunkten gefragt, aufgrund derer er eine Blutprobe durchführen lassen möchte, ist es jedoch ausreichend, wenn eine für den Polizisten erkennbare deutliche Alkoholisierung, etwa durch Schwanken, Lallen, Geruch oder ähnlichem vorliegt.