Einziehung des Fahrzeuges in Strafverfahren
§ 74 StGB regelt, dass Tatmittel eingezogen werden können. Viele denken hierbei zunächst nur an die Tatwaffe oder ähnliche Gegenstände. Jedoch kann hierunter alles fallen, was zur Begehung einer Straftat oder zu deren Vorbereitung gebraucht wurde oder bestimmt war. Diese Vorschrift betrifft daher auch insbesondere Mobiltelefone oder Kraftfahrzeuge. Selbst bei Delikten mit vergleichsweiser geringer Strafandrohung, …
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