Einziehung des Fahrzeuges in Strafverfahren

§ 74 StGB regelt, dass Tatmittel eingezogen werden können. Viele denken hierbei zunächst nur an die Tatwaffe oder ähnliche Gegenstände. Jedoch kann hierunter alles fallen, was zur Begehung einer Straftat oder zu deren Vorbereitung gebraucht wurde oder bestimmt war.

Diese Vorschrift betrifft daher auch insbesondere Mobiltelefone oder Kraftfahrzeuge. Selbst bei Delikten mit vergleichsweiser geringer Strafandrohung, wie etwa dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, droht die Einziehung des Kraftfahrzeuges, da dieses als Tatmittel verwendet wurde.

Auch wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist, kommen die Gerichte und Staatsanwaltschaften zumindest bei Wiederholungstätern in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass eine Einziehung des dem Täter gehörenden Fahrzeuges verhältnismäßig ist.

Diese entschädigungslose Einziehung ist eine besonders harte Folge für den Angeklagten. Dass die Einziehung im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigend ist, ist in der Regel nur ein schwacher Trost im Hinblick auf den Verlust des Fahrzeuges.

Es ist daher von größter Wichtigkeit, wenn ein Fahrzeug als Tatmittel in Betracht kommt, einen kompetenten Ansprechpartner an der Seite zu haben. Durch frühe und gute Verteidigung ist es in aller Regel abwendbar das Fahrzeug herausgeben zu müssen. So bestimmt beispielsweise § 74 Abs. 3 StGB, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn das Tatmittel im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht. Auch wenn diese Vorschrift im Falle von illegalen Autorennen beispielsweise in § 315f StGB aufgeweicht wurde, gibt es in Fällen noch Verteidigungsmöglichkeiten.

 

Sofern Ihnen eine Straftat vorgeworfen wurde und Ihr Fahrzeug oder auch Handy hierbei benutzt wurden, kontaktieren Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Verteidiger.

 

Gerne berät Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Giloth.