Automobilbranche: Der Rücktritt vom verbundenen Geschäft

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth ist seit ihrer Gründung im Jahr 1959 eine etablierte mittelständische Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten im Rhein-Main Gebiet (Frankfurt und Mainz), in Rheinhessen (Alzey) und in der Pfalz (Kirchheimbolanden). Ihr Ziel ist es, Unternehmen, Privatkunden und öffentlichen Verwaltungen umfassende rechtliche Beratung und Vertretung zu bieten.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Wirtschaftsrecht, einem Bereich, in dem die Kanzlei mit Expertise und Leidenschaft agiert. Insbesondere das Team um Rechtsanwalt Dr. jur. André Natalello hat sich auf handelsrechtliche Fragestellungen spezialisiert. Doch nicht nur das: Neben der Branchenexpertise im Bereich Bau und Erneuerbare Energien widmet sich die Kanzlei auch intensiv dem Bereich: Automotive

Im Automobilbereich sind Händler oft mit der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften konfrontiert. Hierbei unterscheidet sich die Rückabwicklung von einem verbundenen Vertrag deutlich vom Widerruf eines solchen Vertrags. Lassen Sie uns die wichtigsten Fragen dazu beleuchten:

Rücktrittsfolgen:

Ein effektiver Rücktritt des Käufers aufgrund von Mängeln wandelt den Kaufvertrag in ein Verhältnis zur Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung um. Im Gegensatz zum Widerruf beeinflusst dies nicht den Darlehensvertrag.

Rückabwicklungsberechtigte:

Der Verkäufer ist alleinig zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt. Im Falle eines Widerrufs wäre der Gläubigerwechsel gesetzlich geregelt, was hier nicht der Fall ist. Die Bank sollte über den Rücktritt informiert werden, um einen Abwicklungsvorschlag zu erbitten.

Anspruchsberechtigung des Käufers:

Der Käufer verliert normalerweise nicht das Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, selbst wenn das Fahrzeug zur Sicherheit an die Bank übertragen wurde. Eine vorherige Abtretung der Rechte an die Bank ist unüblich.

Darlehensraten nach Rücktritt:

Bei einem wirksamen Rücktritt ist der Verbraucher-Käufer nicht mehr verpflichtet, den Darlehensvertrag zu erfüllen und Ratenzahlungen zu leisten. Das Recht, die Leistung zu verweigern, tritt mit dem Rücktritt endgültig in Kraft.

Ansprüche des Käufers im Fall eines wirksamen Rücktritts gegen den Verkäufer:

Ganz überwiegend gibt man dem Käufer die gleichen Ansprüche, die er ohne Bankfinanzierung hätte, d. h. Rückzahlung einer Anzahlung (unstr.) sowie Zahlung der dem Verkäufer zur Kaufpreistilgung zugeflossenen Darlehensvaluta (OLG Köln NJW-RR 14, 1080; LG Dortmund 13.8.18, 25 O 213/17, juris;  LG Hagen 26.8.15, 2 O 149/14, juris; indirekt wohl auch BGH NJW 15, 3455;  abw. [nur die gezahlten Nettokreditraten] OLG Hamm 5.8.10, 28 U 22/10,  juris; NZV 06, 421; ebenso bei einem gewerblichen Käufer OLG Naumburg 12.1.07, 10 U 42/06, juris).

Außerdem kann der Käufer beanspruchen:

  • Rückgabe eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (unstr.); problematisch ist die Bemessung des Wertersatzes bei Weiterveräußerung,
  • Ersatz von Kapitalnutzung durch den Verkäufer (vgl. OLG Brandenburg 18.3.20, 4 U 53/19, Abruf-Nr. 215515; OLG Koblenz 18.12.08, 6 U 564/08, Abruf-Nr. 091016),
  • Verwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB,
  • Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs.

Zinsen und sonstige Ansprüche sind nach überwiegender Rspr. nur als Aufwendungsersatz nach § 437  Nr. 3, § 284 BGB ersatzfähig, also nicht – verschuldensunabhängig – bei bloßem Rücktritt (statt vieler OLG Brandenburg 18.3.20, 4 U 53/19, Abruf-Nr.  215515). Anders OLG Koblenz 18.12.08, 6 U 564/08, Abruf-Nr. 091016 (andere Aufwendungen i. S. d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB). Im Rahmen des § 284 BGB – neben einem Rücktritt anwendbar (§ 325 BGB) – ist eine Kürzung des Ersatzbetrags in Betracht zu ziehen (Argument: wegen Nutzung des Fahrzeugs keine volle Vergeblichkeit), vgl. OLG Brandenburg a. a. O.

Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer

  • Wie in einem Fall ohne Finanzierung kann der Verkäufer verlangen:
    Ersatz der Gebrauchsvorteile (Nutzungen) nach § 346 Abs. 1 BGB,
  •  Rückgabe/Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs inkl. Papiere,
    Schlüssel, mitverkauftes Zubehör (zur Problematik infolge der Sicherungsübereignung s. Frage 13),
  • Wert- oder Schadenersatz bei Beschädigung des Fahrzeugs.

(Näher hierzu: VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen, Verkehrsrecht Aktuell, 06.2020 / S. 105 ff.)

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