Die Kanzlei hat zuletzt wieder einen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Mainz vertreten. Hintergrund der Streitigkeit war die Kündigung eines Arbeitnehmers, aufgrund der Verletzung von Compliance-Richtlinien.
Viele Arbeitgeber haben das Problem, dass Mitarbeiter-/innen nicht nur Geschenke von Kollegen, sondern auch von Kunden annehmen. Im schlimmsten Fall werden sogar Vorteile versprochen. Aber nicht immer sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Tragweite der Annahme von Vorteilen sensibilisiert.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes normiert § 10 des Bundesangestelltentarifvertag (BAT) und § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienest (TVöD) ein generelles Verbot der Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen, sofern ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht. Dies ergibt insbesondere auch vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Amtsträgerhaftung Sinn.
Im Bereich der Privatwirtschaft sind grundsätzlich Kollegengeschenke und Gelegenheitsgeschenke zu geburts- oder Feiertagen, bei Messen und anderen Anlässen unter Beachtung der steuerlichen Obergrenze gem. § 4 Abs. 5 EstG (35 EUR), sowie Leistungen in den betrieblich definierten Grenzen zulässig. Dagegen sind die Entgegennahme und Vergabe von Schmiergeldern, sowie solche Zahlungen zu fordern oder sich zusagen zu lassen verboten.
Neben entsprechenden arbeitsvertraglichen Klauseln regeln daher Unternehmen verstärkt im Rahmen u.a. eines „Codes of Conduct“ durch interne Anweisungen, die Annahme und Gewährung von Leistungen von Dritten bzw. an Dritte. Ein solcher Codes of Conduct kann daher eine wichtige Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Compliance darstellen.
Gerade das Aufstellen derartiger Codes of Conduct und oder Ethik- und Verhaltensrichtlinien stellen einfache, aber wirksame Mittel dar, um etwa Korruption und Geldwäsche zu bekämpfen, was im besten Fall zu einem Unternehmen führt, welches sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Gern beraten wir auch Ihr Unternehmen bei der Erstellung und Implementierung von Compliance Richtlinien.