Der wundersame Fall: Die Irrungen und Wirrungen eines Anwalts bzw. eines irrtümlichen Geldtransfers

Heute möchten wir Ihnen von einem außergewöhnlichen Fall berichten, der sich kürzlich in unserer Kanzlei am Standort Mainz ereignet hat und der uns aufgrund seiner ungewöhnlichen Wendungen nachhaltig in Erinnerung bleiben wird.

 

Seit vielen Jahren dürfen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei in Mainz bereits eine renommierte Veranstaltungsfirma für Großveranstaltungen in sämtlichen rechtlichen Belangen unterstützen.

Dann kam die Coronapandemie, und mit ihr eine beispiellose Herausforderung für die gesamte Veranstaltungsbranche. Unsere Kanzlei stand unserem Mandanten auch in dieser schwierigen Zeit loyal zur Seite und konnte dank unserer Expertise und unseres Einsatzes diverse Vergleiche erzielen, die sowohl für die Kunden als auch den Veranstalter in der Krise finanzielle Entlastung boten.

Doch dann geschah etwas Unerwartetes: Unser Mandant überwies einen vereinbarten Betrag (Anteilige Rückzahlung einer Anzahlung) irrtümlich an eine völlig andere Kanzlei, die aus unserer Sicht völlig unberechtigte Forderungen gegen unseren Mandanten geltend gemacht hatte.

Der Verwendungszweck der Überweisung machte diesen Fehler offensichtlich, und der gegnerische Anwalt versprach umgehend, das Geld zurückzuerstatten.

Trotz mehrfacher außergerichtlicher Mahnungen blieb eine Zahlung jedoch aus, und wir sahen uns gezwungen, im Namen unseres Mandanten rechtliche Schritte gegen den gegnerischen Anwalt einzuleiten, um das Geld zurückzufordern. Der gegnerische Anwalt akzeptierte zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich, legte dann jedoch Einspruch ein.

In seiner Einspruchsbegründung behauptete der gegnerische Anwalt, er habe die Ansprüche seiner Mandantschaft abgetreten bekommen, was rechtlich nicht möglich ist.

Das Gericht wies diesen Einwand jedoch entschieden zurück und führte zutreffend aus:

„Eine zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossene Abtretungsvertrag gemäß §§ 134, 138 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, 43 a, 49 b Abs. 2 BRAO ist als nichtig anzusehen. Die vermeintliche Abtretung eines materiellen Anspruchs vom Mandanten an dessen Rechtsanwalt ist berufsrechtlich unzulässig ist und zur Nichtigkeit der Abtretung führt. Die Abtretung von Forderungen an den Anwalt, damit dieser sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend macht, ist als Umgehung von § 49b II BRAO unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Abtretung. Auf Grund der Vorschrift des § 49b II BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), unzulässig. 

Der Beklagte kann sich nicht auf die Hilfsaufrechnung stützen, da diese hinsichtlich der im Rahmen der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche der Zedentin mangels einer wirksamen Übertragung nicht aktiv legitimiert ist. Der Erhalt der Forderung von der Mandantin als Zedentin ist sittenwidrig, da er in hohem Maße geeignet sei, dass Ansehen und Vertrauen in den Berufsstand des Rechtsanwalts zu erschüttern und zu mindern (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2011 –17 U 250/10).

Unabhängig vom standeswidrigen Vorgehen und der nicht besehenden Aufrechenbarkeit scheitert die Hilfsaufrechnung auch deshalb, weil ein vermeintlicher Gegenanspruch nicht besteht.“

Dieses Urteil bestätigte nicht nur unsere Rechtsauffassung, sondern unterstrich auch die Bedeutung einer gründlichen und fundierten rechtlichen Vertretung. Wir sind stolz darauf, unseren Mandanten auch in den komplexesten rechtlichen Situationen zur Seite zu stehen und für ihre Interessen einzutreten.

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