Der Diebstahl ist wohl eines der alltäglichsten Beispiele des Strafrechts. Geschuldet ist dies auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber neben dem Grundtatbestand (§ 242 StGB) Qualifikationen, wie Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB); Schwerer Bandendiebstahl (244a StGB) noch weitere Straftatbestände schuf, darunter auch der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB).
Aber was muss eigentlich passieren, damit die Voraussetzungen für einen Diebstahl gegeben sind?
Hierzu ist nötig, dass das Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache ist, welche weggenommen wird.
Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), darunter fallen ebenfalls Tiere, aber kein Strom, sodass der sogenannte „Stromdiebstahl“ (Entziehung elektrischer Energie) in § 248c StGB abgesondert unter Strafe gestellt ist. Beweglich ist eine Sache, wenn sie zur Wegnahme beweglich gemacht werden kann, sog. Faktische Transportfähigkeit. Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist, wie beispielsweise Müll. Streitigkeiten entstehen hier bei Körper- und Leichenteilen, sowie Implantaten.
Wegnahme bedeutet, dass an einer fremden Sache der Gewahrsam gebrochen und gegen den Willen des Berechtigten neuer Gewahrsam begründet wird.
Um die Voraussetzung des Gewahrsams zu erfüllen, muss die tatsächliche Sachherrschaft, also die faktische Möglichkeit auf die Sache einwirken zu können (objektives Element) und der Sachherrschaftswillen, in Form von sog. Generellen Herrschaftswillen (subjektives Element) vorliegen. Dies alles geschieht unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (normatives Element) und muss einzelfallgerecht betrachtet werden. Gewahrsamsbruch ist der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des eigentlichen Gewahrsamsinhabers. Die Gewahrsamsneubegründung findet in der Erlangung der Sachherrschaft und der Möglichkeit, dass der Täter diese ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhabers ausüben kann, statt.
Um den subjektiven Tatbestand des Diebstahls zu erfüllen muss Vorsatz bezüglich der fremden, beweglichen Sache und Wegnahme vorliegen, sowie die Absicht der rechtswidrigen Zueignung.
Vorsatz alleine beschreibt den Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes, obwohl Kenntnis aller objektiven Merkmale vorliegt. Hier ist zu beachten, dass es bereits ausreicht, wenn der Sachverhalt aus der Perspektive eines Laien richtig erfasst wird; ein tieferes juristisches Wissen ist nicht vorauszusetzen.
Die Absicht rechtswidriger Zueignung wird aufgeteilt in die Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit der Zueignung und den Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit.
Zueigung bedeutet eine zumindest vorübergehende Aneignung und dauerhafte Enteignung. Unter Aneignung ist hier die unberechtigte Inanspruchnahme einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht zu verstehen, wobei die direkte Absicht diese Herrschaftsmacht sich oder einem Dritten einzuverleiben erforderlich ist. Enteignung ist die Verdrängung des Berechtigten aus seiner bestehenden Herrschaftsposition, ausreichend ist hier Eventualvorsatz. Wichtig ist ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung, sowie Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit. Der Täter darf also keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Sache haben, die er „stehlen“ möchte – hier läge lediglich ein Fall eines versuchten Diebstahls vor (§ 242 II StGB).
Sollten Sie Beratungsbedarf im Strafrecht haben. Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth steht Ihnen gern zur Verfügung.