Dieselabgasskandal: Hobohm & Kollegen vor dem OLG Koblenz
Die Anwaltskanzlei Hobohm & Kollegen vertritt derzeit einen Mandanten, der Käufer eines Audi A4 mit dem Motor EA 189k war, vor dem OLG Koblenz.
Das OLG Koblenz steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass in Anbetracht der Adhoc Veröffentlichungen des Volkwagen-Konzerns eine Schadensersatzpflicht gegenüber Volkswagen dann nicht besteht, wenn der Kauf nach der Veröffentlichung der Adhoc Mitteilung stattgefunden hat.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass der Wagen erst deutlich später erworben wurde. Dementsprechend hat die Kanzlei auch nicht gegen den Volkwagen-Konzern, sondern gegen den Händler selbst geklagt. Im vorliegenden Fall, den die Kanzlei bereits erstinstanzlich gewonnen hat, hat der Mandant nämlich beim Kaufvertragsabschluss explizit nachgefragt, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, was durch den Händler verneint wurde.
Das OLG Koblenz gab nun zu erkennen, dass im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären sei, ob im Verkaufsgespräch von einem Mitarbeiter des Beklagten Autohauses ausdrücklich auf Nachfrage versichert worden ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vom Abgasskandal betroffen ist. Dies hat das erstinstanzliche Gericht (LG Mainz) bisher versäumt.
Auch bei einem Kauf nach Veröffentlichung der Adhoc Mitteilung können folglich Ansprüche gegen den Händler bestehen, sofern im Einzelfall der Händler über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal getäuscht hat.
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine auf den Einzelfall bezogene Beratung auch bei Massenthemen, wie dem Dieselabgasskandal ist.