Ehevertrag nach Hochzeit noch sinnvoll?

Zuletzt hat Rechtsanwältin Werner ein Paar aus Mainz im Kontext eines Ehevertrags beraten. Das Paar, was bereits glücklich verheiratet war, hat sich gefragt, ob in Anbetracht der Selbstständigkeit des Mannes ein Ehevertrag doch sinnvoll sei.

Gern nehmen wir dies als Anlass für ein paar Ausführungen zu dem Thema. Ein Ehevertrag kann auch noch während der Ehe wirksam geschlossen werden. Meistens ist die Schließung des Ehevertrages sogar einfacher für alle Beteiligten, wenn man sich noch liebt und kein Streit herrscht. Ein Ehevertrag kann für beide Parteien eine Sicherheit darstellen und man kann zuvor schon regeln, was im Streitfall mit vielen Emotionen belastet ist. Man kann zuvor schon festlegen, wie der Zugewinnausgleich, Umgang und Sorgerecht gemeinsamer Kinder, Hausrat, Rentenversicherungen, Immobilien, Güterstand und noch vieles mehr.

Allerdings gibt es auch Dinge, die man nicht einfach ausschließen kann, wie man es gerade gerne hätte. Hierzu gehört unteranderem der Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt kann von einem wirtschaftlich besser gestellten an den wirtschaftlich schlechter gestellten geschuldet werden. Dieser Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Sinn und Zweck ist es, dass ein Ehepartner im Falle der Trennung, zunächst finanziell unterstützt wird, um in der Zeit der Trennung wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Insbesondere soll im ersten Jahr der Trennung der gewohnte Lebensstandard nicht wegfallen. Weiterhin hat der Gesetzgeber im Sinne, dass man sich in der Zeit der Trennung, doch noch einmal versöhnt und wieder gemeinsam wirtschaftet. Oftmals möchte ein Ehepartner allergings keinen Trennungsunterhalt zahlen und dies gerne vorab regeln und ausschließen. Dieser Ausschluss ist vorab für die Zukunft allerdings nicht möglich. Dadurch möchte der Gesetzgeber auch sicherstellen, dass Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, obwohl noch ein Unterhaltspflichtiger Ehepartner vorhanden ist.

Allerdings gibt es auch hiervon ausnahmen, in welchem Fall man keinen Trennungsunterhalt schuldet. Ob ein solcher Fall vorliegt, muss individuell geprüft werden.

Gerne können wir Sie hierzu beraten.