HNG Law beraten bei der Einbringung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH & Co KG in eine GmbH

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth in Mainz hat kürzlich einen Unternehmer bei der Einbringung seiner Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co KG in eine GmbH beraten. Dabei wurde die Strukturierung durch einen externen Steuerberater steuerlich optimiert, um die Vorteile beider Rechtsformen zu nutzen. In diesem Artikel erklären wir, wann sich eine GmbH & Co KG anbietet und wie die Einbringung in eine GmbH erfolgen kann.

Eine GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Die anderen Gesellschafter (Kommanditisten) haften nur beschränkt mit ihrer Einlage. Diese Rechtsform bietet einige Vorteile, insbesondere bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten.

Verluste aus einer GmbH & Co KG können von den Kommanditisten mit ihren anderen Einkünften verrechnet werden, sofern sie eine positive Kapitalkontenentwicklung aufweisen. Das bedeutet, dass sie mehr in die Gesellschaft einbringen als entnehmen. Dadurch können sie ihre Steuerlast senken. Dies ist vor allem für Unternehmer interessant, die hohe Abschreibungen auf Anlagevermögen oder Betriebsausgaben haben.

Sofern diese Abschreibungspotentiale aber nicht mehr vorhanden sind, da das Unternehmen bspw. stark gewinnbringend gearbeitet hat, kann es sinnvoll sein über einen Wechsel der Gesellschafterstellung, zumindest auf Ebene der Kommanditanteile nachzudenken.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Gesellschaftsanteile an der GmbH & Co KG in eine GmbH einzubringen. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wird. Die Gewinne einer GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer, die niedriger ist als die Einkommensteuer. Zudem fallen keine Gewerbesteuern an, wenn die GmbH keine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Im vorliegenden Fall wurde die Einlage dabei ohne Gegenleistung erbracht. Das heißt, die Kommanditanteile an der GmbH & Co KG wurden der GmbH zugeführt ohne dass von Seiten der GmbH eine Gegenleistung erfolgt ist.

. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter der GmbH etwas von Wert überlässt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, z.B. eine Beteiligung am Stammkapital. Dies wird in der Regel nur von einem Alleingesellschafter praktiziert, da sonst die anderen Gesellschafter an dem Wertzuwachs der eingelegten Wirtschaftsgüter und Nutzungen partizipieren würden, ohne dafür etwas zu bezahlen. Dies kann zwar schenkungsteuerlich vorteilhaft sein (siehe BFH II R 28/08 v. 9.12.09, BStBl. II 10, 566), entspricht aber meist nicht dem wirtschaftlichen Ziel des einlegenden Gesellschafters.

Die steuerliche Rechtsprechung bezeichnet diese Art der Kapitalzuführung als „verdeckte Einlage“, da der Gesellschafter mehr an die GmbH leistet, als er dafür zurückbekommt, und somit der GmbH „heimlich“ Kapital zur Verfügung stellt. Handelsrechtlich ist dieser Begriff jedoch nicht anerkannt; es handelt sich um eine normale Sacheinlage des Gesellschafters, die jedoch nicht mit einer Stammeinlage verbunden ist. Diese ist zu unterscheiden von der „verdeckten Sacheinlage“, bei der eine Geldeinlage nach wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer vorherigen Vereinbarung ganz oder teilweise als Sacheinlage zu behandeln ist (siehe § 19 Abs. 4 GmbHG).

Handelsrechtlich hat der Gesellschafter bei der „verdeckten Einlage“ folgende Wahlmöglichkeit: Wenn er im Einlagevertrag seinen Willen und den Wert der Sacheinlage ausdrückt, kann die GmbH die Sacheinlage als Vermögensgegenstand bilanzieren und die entsprechende Vermögensmehrung als „Kapitalrücklagen“ gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausweisen. Wenn er dies jedoch nicht tut, kann die Sacheinlage nicht aktiviert werden.

Haben auch Sie Fragen zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen? Gern können Sie unsere Kanzlei in Mainz jederzeit kontaktieren. Dr. Natalello ist Geschäftsführender Partner und ein erfahrener Experte auf dem Bereich des Wirtschaftsrechts. Vor seiner Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth beschäftigte er sich bereits in der Rechtsabteilung der Commerzbank mit Fragestellungen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts.

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