Irrtümer bezüglich Alkoholkonsum

Immer wieder werden wir mit Irrtümern konfrontiert, die sich jedoch hartnäckig halten. Die unseres Erachtens interessantesten Irrtümer und Fehleinschätzungen haben wir hier für Sie zusammengetragen:

 

Essen hilft den Blutalkoholspiegel geringer zu halten

Dies ist eine der häufigsten Fehleinschätzungen. Immer wieder wird davon ausgegangen, dass Essen die Blutalkoholkonzentration beeinflusst. Es spielt jedoch für die im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entnommene Blutprobe keinerlei Rolle, ob vor der Alkoholaufnahme viel oder wenig gegessen wurde. Zwar spürt man den Alkohol schneller und man fühlt sich schneller berauscht, die Blutalkoholkonzentration ist aber in beiden Fällen gleich.

 

Unter einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille gibt es keine Probleme

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass einem unter 0,5 Promille BAK nichts passieren könne. Richtig ist aber, dass bereits ab 0,3 Promille Ärger droht. Wenn 0,3 Promille im Blut nachgewiesen werden und es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Zudem wird im Falle eines Unfalles die Versicherung in aller Regel die Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer kürzen.

Wenn ich nicht fahre, ist mein Führerschein sicher

Auch insoweit liegt ein Irrtum vor. Es kam schon vor, dass die Polizei Betrunkene aufgegriffen hat und den Zwischenfall der Führerscheinstelle gemeldet hat. Dies führt dann zu einer Überprüfung der Fahreignung. Wenn es sich um einen besonders hohen Promillegehalt im Blut handelt, geht die Behörde schonmal davon aus, dass eine Alkoholerkrankung vorliegt. In dem Fall wird in aller Regel eine MPU angeordnet. Wird diese nicht bestanden, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Eine MPU droht mir erst ab 1,6 Promille

Richtig ist, dass ab dieser Grenze eine MPU angeordnet werden muss. Wenn jedoch weitere Umstände, wie beispielsweise wiederholte Trunkenheitsfahrten, hinzukommen, kann eine MPU auch unter 1,6 Promille angeordnet werden.

Nur eine Blutprobe ist verwertbar, eine Atemalkoholbestimmung nicht

Es gibt spezielle Atemalkoholgeräte, die besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese Geräte sind bspw. entsprechend geeicht. Die Ergebnisse sind im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verwertbar. Einer gesonderten Blutprobe braucht es in diesen Fällen nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind an einer Atemalkoholmessung teilzunehmen. Es ist ihr gutes Recht die Atemalkoholmessung nicht verweigern. Sie riskieren dann lediglich mit auf die Wache zu müssen und dort eine Blutprobe abgeben zu müssen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann aber das Laborergebnis abwarten, bis eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Die Polizei dürfte Ihnen, im Fall einer mutmaßlichen Trunkenheit ohne das Ergebnis einer Atemalkoholkontrolle, lediglich den Schlüssel vorenthalten, bis Sie wieder nüchtern sind.

Alkohol trinken wärmt

Viele trinken, insbesondere Glühwein und andere alkoholische Heißgetränke, um sich warm zu halten. Hierbei wird oft verkannt, dass man durch die Aufnahme von Alkohol schneller auskühlt. Dies liegt daran, dass Alkohol die Durchblutung fördert. Dies fühlt sich zwar zunächst erwärmend an, sorgt aber dafür, dass die Körperwärme schneller an die kalte Außenumgebung abgegeben wird und die Körpertemperatur schneller sinkt.

Warmer Alkohol (z.B. Glühwein) führt zu einer höheren Blutalkoholkonzentration

Heißer Alkohol erweitert die Blutgefäße, was dafür sorgt, dass der Kreislauf angeregt und der Alkohol schneller aufgenommen wird. Die berauschende Wirkung des Alkohols tritt somit schneller ein. Für die ohnehin zeitlich verzögerte Blutprobe und die hiermit verbundene Blutalkoholkonzentration spielt dies jedoch keine Rolle.

Der Beifahrer eines betrunkenen Fahrers kann nicht belangt werden

Auch diese Annahme ist so nicht zutreffend. Wenn der Beifahrer den betrunkenen Fahrer zum Fahren animiert, kann er wegen Anstiftung zur Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Wenn er einen bereits zur Fahrt Entschlossenem gut zuredet, ist dies immer noch Beihilfe. Auch kommt ein Regress der Versicherung in Betracht, wenn es zum Unfall kommt und der Beifahrer sich nicht versichert hat, dass der Fahrer nüchtern war. Dies wird aber nicht mehr von Ihnen verlangt, wenn Sie selbst dermaßen Betrunken sind, dass Sie die Trunkenheit des Fahrers nicht erkennen konnten.

 

Wir hoffen, dass wir damit den ein oder anderen Irrtum ausräumen konnten.