Familienrecht: Rechtsanwältin Glaser, jetzt zertifizierte Verfahrensbeiständin

Familienrecht: Rechtsanwältin Glaser, jetzt zertifizierte Verfahrensbeiständin

Verfahrensbeistand: 

In einem Verfahren betreffend minderjährige Kinder, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren sowie auch in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung bestellt das Familiengericht für die minderjährigen Kinder einen Verfahrensbeistand, einen sogenannten „Anwalt des Kindes“. Diese Regelung besteht seit 2009. Gemäß § 158 FamFG (alte Fassung) ergab sich folgendes:

„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§158 Abs. 1 FamFG).“ Aus dieser Regelung ergab sich lediglich, dass ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen ist, der die Interessen des Kindes vertritt.

Gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wird im neu eingefügten § 158a FamFG erstmals die fachliche Eignung des Verfahrensbeistandes gesetzlich festgelegt. Die neue Regelung heißt:

„Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Abs. 1 FamFG ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichtes nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.“

Rechtsanwältin Glaser war seit der Einführung des Verfahrensbeistandes, somit seit 2009 durch die Gerichte eingesetzt worden, u. a. wegen ihrer fachlichen Qualifikation (Anwältin im Familienrecht) und auch ihrer Mediationsausbildung. In der Praxis war sie somit vielfach als Verfahrensbeistand tätig. Gleichwohl unterzog sie sich nach Einführung des § 158a FamFG der erforderlichen Prüfung. Sie leistete im September 2021 einen einwöchigen Lehrgang ab und bildete sich insbesondere in pädagogischer und kinderpsychologischer Richtung fort.

Selbstverständlich wird sie sich auch in den kommenden Jahren fortbilden.

Ein Tipp für betroffene Eltern in Kindschaftsverfahren:

Wenn das Gericht in Verfahren wegen Sorgerecht, Umgang oder auch in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ein Verfahrensbeistand bestellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Allerdings können die Eltern bei Gericht nachfragen, ob der betreffende Verfahrensbeistand seine notwendigen Qualifikationen dem Gericht gegenüber über nachgewiesen hat. Selbst bei Verfahrensbeiständen, die bisher lange in der Praxis tätig waren, gilt diese Regelung spätestens ab dem 01.01.2022. Die Eltern sollten, wenn sie Zweifel an der Eignung des Verfahrensbeistandes haben, auf jeden Fall bei dem betreffenden Gericht nachfragen.

Weiter ist nach der neuen Regelung erforderlich, dass Verfahrensbeistände gegenüber dem Gericht ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorweisen müssen, § 158a Abs. 2 FamFG.

Damit ist ausgeschlossen, dass Verfahrensbeistände Straftaten (z. B. sexualisierte Gewalt) gegen Kinder begangen haben. 

Was können Eltern von Verfahrensbeiständen erwarten?

Eltern müssen sich klar sein, dass Verfahrensbeistände alleine die Interessen der Kinder vertreten, d. h. sie können auch Empfehlungen abgeben, die nicht mit ihrem Willen und Vorstellungen übereinstimmen.

Um sich einen Einblick darüber zu verschaffen, wie es den minderjährigen Kindern geht, kann es sein, dass Verfahrensbeistände die Kinder in der Regel zu Hause bei einem Elternteil besuchen oder im Idealfall – wenn es die Zeit zulässt – bei beiden Elternteilen, wenn die Eltern getrennt sind. Verfahrensbeistände können auch mit weiteren Beteiligten im Verfahren, wie z. B. Jugendamtsmitarbeiter oder Sachverständige sprechen. Sie können auch, wenn die Eltern sie von der Schweigepflicht entbinden, mit Lehrern, Erziehern im Kindergarten oder Betreuern bei Fremdunterbringung von Kindern in Heimen sprechen.

Verfahrensbeistände sollen versuchen, den Willen der Kinder in einem Gespräch herauszufinden, wobei sie dabei sehr vorsichtig vorgehen müssen, um die Kinder nicht zu schädigen. Sie sind allerdings keine ausgebildeten Psychologen und können nicht das leisten, was ein Sachverständiger, den das Gericht in sehr streitigen Fällen bestellen wird, leisten kann.

Der Verfahrensbeistand kann dem Gericht eine Empfehlung geben, wie es entscheiden könnte, selbstverständlich ist er bei der mündlichen Verhandlung anwesend und auch bei der Vernehmung der Kinder durch das Familiengericht.

Betroffene Eltern mögen überprüfen, ob die eingesetzten Verfahrensbeistände in der beschriebenen Art und Weise im Verfahren gearbeitet haben.