Familienrecht: Vom ursprünglichen Wunsch, ein Wechselmodell zu installieren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen Elternteil
Ein Praxisbericht:
Nach Trennung der Eltern, die mittlerweile schon zwei Jahre zurückliegt, wollte der Vater die Installierung eines Wechselmodells, dabei war es zunächst nicht seine Absicht, dass er die Kinder zu gleichen Zeitanteilen wie die Mutter betreuen wollte (paritätisches Wechselmodell), sondern er schlug vor, dass die Mutter die Kinder nach Trennung zu 60 % betreuen sollte, er wollte 40 %.
Die Beteiligten versuchten zunächst außergerichtlich eine Einigung, sie holten Hilfe beim Jugendamt und bei der Erziehungsberatung. Da weitere Unterstützung nötig war, wurde beim Familiengericht Mainz ein Umgangsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel ein asymmetrisches Wechselmodell zu installieren. Trotz umfangreicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung und engagierter Stellungnahme von Jugendamt und Verfahrensbeistand gab es keine Einigung, sodass das Familiengericht Mainz ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Es muss betont werden, dass der Vater das Wechselmodell nicht deshalb wollte, um Kindesunterhalt zu sparen, sondern von Anfang war sein Ziel, nach Trennung der Eltern viel Zeit mit seinen Kindern verbringen. Er wollte für sie im Alltag da sein und wollte mit ihnen gemeinsam ihre Zukunft gestalten.
Bei der monatelangen Begutachtung bestätigte sich, dass ein Wechselmodell für diese Eltern nicht in Frage kommen würde, da sich der Streit der Eltern massiv verfestigt hatte,. Ihre Kommunikation ist leider sehr gestört. Sie versuchen im Übrigen zukünftig im Rahmen einer Mediation wieder miteinander reden zu lernen.
Die Kinder können aber nicht darauf warten, bis die Eltern wieder zu einer vernünftigen Kommunikation zurückkehren können. Für sie musste eine Lösung gefunden werden.
Bei der Begutachtung stellte sich auch heraus, dass der Vater erziehungsgeeignet ist und die Kinder sehr gut fördern kann. Auch hat er die Trennung besser verarbeitet, als die Mutter. Die Mutter hat ganz offensichtlich ihren Trennungsschmerz noch nicht überwunden und überträgt ihre Zukunftsängste auf die Kinder. Da sich bei der Begutachtung somit herausgestellt hat, dass der Vater den Kindern mehr Halt geben kann, schlug die Gutachterin vor, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen. So wurde verfahrenstechnisch die Rechtssache in dergestalt gelöst, dass das Umgangsverfahren für erledigt erklärt wurde und es wurde für den Vater im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Dabei schlug der Vater vor, dass die Kinder zwar schwerpunktmäßig in seinem Haushalt leben sollten, er aber nur einen Betreuungsanteil von 60 % wollte, die Mutter einen Anteil von 40 %. Das Amtsgericht hat über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten des Vaters entschieden. Letztendlich wurde nach der Beschwerde der Mutter die erstinstanzliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass mittlerweile beide Elterntele unabhängig von ihrer Geschlechterrolle gleiche Chancen haben. Es ist sogar mittlerweile so, dass beide Elternteile nach Trennung die gleichen Chancen haben die Kinder zu betreuen, auch wenn zuvor der andere Elternteil (in unserem Fall die Mutter) den höheren Betreuungsanteil hatte.
Die Trennung stellt für beide Eltern eine erhebliche Herausforderung dar, letztendlich ist derjenige, der mit der Trennung besser umgehen kann und Existenzängste oder Zukunftssorgen nicht auf die Kinder überträgt, der stabilere Elternteil und für die Erziehung besser geeignet.
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