Genossenschaftsrecht: Hobohm & Kollegen gewinnen vor dem Landgericht Mainz

Genossenschaftsrecht: Hobohm & Kollegen gewinnen vor dem Landgericht Mainz

Die Kanzlei Hobohm & Kollegen vertrat ein Mitglied einer Genossenschaft bei der Geltendmachung seines Auseinandersetzungsguthaben nach § 73 Abs. 2 S. GenG vor dem Landgericht Mainz.

Im Rahmen der Rechtstreitigkeit berief sich die Genossenschaft darauf, dass Sie den Auszahlungsanspruch mit einem etwaigen Rückforderungsanspruch teilweise verrechnet habe und daher dem Mandanten nur ein Teilguthaben auszuzahlen sei. 

Es wurde unter anderem darüber diskutiert, ob sich die Ansprüche jemals aufrechenbar und damit unverjährt gegenübergestanden haben.

Die Genossenschaft hat insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Generalversammlung eine Stundungsvereinbarung getroffen worden sei. Dem konnte die Kanzlei Hobohm & Kollegen entgegentreten, indem im Einzelnen dargelegt wurde, dass eine Stundungsvereinbarung eine Annahmeerklärung vorausgesetzt hätte, die nicht vorliegt.

Das Landgericht Mainz verurteilte nunmehr die Genossenschaft zur Auszahlung des ungekürzten Auseinanderguthabens an unseren Mandanten. 

Ein weiterer großer Erfolg für den Mandanten und für die Kanzlei Hobohm & Kollegen.

Gern stehen wir auch Ihnen im Bereich Gesellschaftsrecht und Prozessrecht jederzeit zur Verfügung.