Ein- und Ausbaukosten: Regress bei italienischen Herstellern

Kaum ist man über die Alpen gefahren und schon gilt – immer noch – anderes Recht.

Die Kanzlei vertritt derzeit einen Großlieferanten in einer Regresskette. Als problematisch erweist sich dabei, dass der Endkunde, der Werkunternehmer und unser Mandant in Deutschland ansässig sind. Der Hersteller jedoch ist ein italienisches Unternehmen, was Probleme in der Regresskette bereitet. 

Der Händlerregress im Zusammenhang mit den Ein- und Ausbaukosten nach dem deutschem Recht 

Der Großhändler ist nach deutschem Recht  als Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.

In der Lieferkette Hersteller – Händler – Handwerker – Bauherr schuldet der Handwerker dem Bauherren im Rahmen der Nacherfüllung aus § 635 BGB den gesamten für die Mangelbeseitigung notwendigen Aufwand. Die hierbei entstehenden Ein- und Ausbaukosten kann der Handwerker dann im (Kaufvertrags-)Verhältnis zum Händler – also gegenüber dem Großhändler- aus § 439 III BGB ersetzt verlangen.

Der Großhändler kann sodann gem. § 445 a I BGB beim Hersteller Regress nehmen. Voraussetzung wäre die Anwendung deutschen Rechts.

Die Schwierigkeit mit italienischen Herstellern

Im Zusammenhang mit italienischen Herstellern stellt sich nun das Problem, dass regelmäßig im Verhältnis Großhändler zu Hersteller italienisches Recht Anwendung findet. Sofern keine Besonderheiten vereinbart sind (Rechtswahl), gilt innerhalb der EU das Recht als anwendbar, in welchem die hauptsächliche Tätigkeit erbracht wird. Im Verhältnis Hersteller zu Großhändler wäre daher italienisches Recht anwendbar, da dort die Produktion bzw. Herstellung erbracht wird.   

Italienische Hersteller berufen sich nun darauf, dass zwar Art. 130 des Codice del consumo eine Haftung für Ein- und Ausbaukosten gegenüber Verbrauchern kennen würde, dass dies jedoch nicht auf Unternehmer übertragbar sei. Das italienische Recht kennt nach unserem bisherigen Kenntnisstand im Codice civile weiterhin keine ausdrückliche Regelung dazu, wann und in welchem Umfang Ein- und Ausbaukosten in der Regresskette (also zwischen Unternehmern) übernommen werden. Nach unserer Kenntnis sind hier auch divergierende Gerichtsentscheidungen zu ergangen.

Praxislösung bei italienischen Herstellern 

Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten empfehlen wir daher deutschen Großhändlern explizit eine Klausel im Zusammenhang mit den Ein- und Ausbaukosten in den Rahmenvertrag mit dem Hersteller aufzunehmen. Alternativ bietet es sich an, zu versuchen deutsches Recht für anwendbar zu erklären, was jedoch in den meisten Fällen nicht gelingen wird. Auch ohne eine ausdrückliche Lösung kann man jedoch versuchen eine Einigung mit dem italienischen Herstellern zu erzielen, da insoweit nach der italienischen Rechtslage wohl Unsicherheiten bestehen.  Sollte eine Einigung jedoch nicht erzielbar sein und es zu einer Streitigkeit kommen, bietet die Kanzlei die Möglichkeit einen deutschsprachigen italienischen Kooperationsanwalt einzubeziehen, der sodann die italienische Rechtslage näher prüft und die Rechte entsprechend geltend macht. 

 

Gern können Sie uns bei Fragen aus dem Bereich Handelsrecht jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.