Internationaler Handelsstreit: Kanzlei Hobohm Natalello Giloth erfolgreich in allen Instanzen (Anerkennungsfähigkeit ausländischer Insolvenzverfahren)

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth vertrat einen Mandanten in einer internationalen Handelsstreitigkeit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt. 
 
Die von der Kanzlei Hobohm Natalello vertretenen Kläger waren dabei in allen Instanzen erfolgreich. Auch die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof wurde zurückgewiesen. 
 
Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth vertrat den Mandanten sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht. Die Anwälte der Kanzlei konnten überzeugend darlegen, dass die Klageforderung besteht, sodass die Beklagten antragsgemäß verurteilt wurden. 
 
Streitgegenständlich war hierbei insbesondere, ob ein nigerianisches Receivership / Insolvenzverfahren über § 343 InsO auch in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die Beklagten waren ein nigerianischen Unternehmen, welches sich darauf berufen hat in einem nigerianischen Receivershipverfahren zu befinden. 
 
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte dabei die Rechtsauffassung der Kanzlei, dass das Receivership-Verfahren nicht als Insolvenzverfahren anzuerkennen ist, da die Voraussetzungen des § 343 InsO nicht vorliegen und führte aus: 
 
Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 InsO setzt voraus, dass es sich um ein Insolvenzverfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt. Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Den in § 1 InsO formulierten Zielen
des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die – wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren – der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 − VI ZR 14/11 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – X ZR 79/06 –, Rn. 8, juris).
 
Durch die von der Beklagten behauptete Bestellung eines Receivers der Beklagten durch Bestellungsakt der Asset Management Corporation of Nigeria (AMCON) vom 10. Juni 2019 gem. Section 48 Asset Management Corporation of Nigeria Act 2010 in der Fassung aus dem Jahr 2015 ist kein Insolvenzverfahren i.S. des § 343 InsO eröffnet worden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Wege der Rechtsanwendung auch im Anwendungsbereich des § 293 ZPO selbstständig beurteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18 -, Rn. 62, juris).
 
Das Verfahren nach Section 48 AMCON Act hat zum Ziel, das Unternehmen fortzuführen und zu erhalten. Die Fortführung und Erhaltung des Unternehmens nach Section 48 AMCON Act erfolgt allerdings ausschließlich im übergeordneten nationalökonomischen Interesse und nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger eines in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Schuldners zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei dem Verfahren nach Section 48 AMCON Act um ein Verfahren zur Einsetzungen eines Receivers als Zwangsverwalter, der im Auftrag der AMCON als staatseigener Gesellschaft die Geschäfte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratener Unternehmen von nationaler Bedeutung führt, um die drohende
Insolvenz dieses Unternehmens abzuwenden („too big to fail“) und Forderungsausfälle der nationalen Banken bzw. AMCONs nach Überleitung der Forderungen der Banken auf AMCON zu vermeiden. Durch den AMCON Act wurde AMCON als Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung und Abwicklung notleidender Kreditforderungen von Banken in Nigeria errichtet, um zu verhindern, dass Banken scheitern oder zahlungsunfähig werden (Shasore/Köster/Berner in: Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl., Länderberichte Nigeria Rn. 9, beck-online). 
 
AMCON ist nach Section 48 AMCON Act berechtigt, die Geschäftsführung des Unternehmens eines Schuldners zu übernehmen oder einen Receiver zu bestellen, der die Geschäftsführung übernimmt und gegenüber AMCON rechenschaftspflichtig ist. Die Berechtigung des Receivers erstreckt sich nach Section 48 (3) AMCON Act auf alle Vermögenswerte und das gesamte Unternehmen des Schuldners. Der Receiver ist gem. Section 48 (8) AMCON Act berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der in Section 48 (4) genannten Bekanntmachung seiner Bestellung einen detaillierten und umfassenden Plan für die Sanierung des Unternehmens zu erstellen. Dieser Sanierungsplan muss nicht von den Gläubigern genehmigt werden. Zwar heißt es in Section 48 (6) AMCON Act, dass der Receiver auch als Treuhänder sämtlicher Gläubiger des Schuldners tätig wird. Planung und Durchführung der Unternehmenssanierung liegen allerdings im Ermessen des Receivers bzw. AMCONs. Der Sanierungsplan muss keine Regelung über die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger enthalten. Anders als nach § 244 ff. InsO bedarf der Sanierungsplan nach AMCON Act auch nicht der Annahme durch die Gläubiger und der Bestätigung durch ein Gericht. Die Vorschrift Section 48 (7) AMCON Act, wonach bereits anhängige Rechtsstreite und Zwangsvollstreckungsverfahren ipso iure unterbrochen sind, dient nur der Erreichung des im Sanierungsplan festgeschriebenen Sanierungsziels. 
 
Da das Verfahren auf Fortführung des Unternehmens ausgerichtet ist, trifft Section 48 AMCON Act keine Regelungen über die Liquidation des Unternehmens und die Verteilung des Vermögens. Eine Liquidation des Unternehmens ist nur im Verfahren nach Section 51 AMCON Act vorgesehen. Ein solches Verfahren war im vorliegenden Fall nicht eröffnet worden. Gleiches gilt für ein Liquidationsverfahren nach Section 401 ff. Companies and Allied Matters Act (CAMA). 
 
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