Seit dem vermehrten Aufkommen von E-Scootern werden wir nunmehr immer häufiger mit dem Sachverhalt konfrontiert, dass die Polizei eine alkoholisierte Person auf einem E-Scooter antrifft und eine Strafanzeige fertigt.
Die Polizei hält beispielsweise Personen, die über den Gehweg oder in der Fußgängerzone fahren oder sich ansonsten auffällig verhalten an und fragt nach einem Atemalkoholtest. Insoweit gibt es keinerlei Verpflichtung an einem solchen teilzunehmen. Sofern die Polizei jedoch im Rahmen der Kontrolle Alkoholgeruch oder andere Anzeichen für Alkoholkonsum feststellt, wird der Beschuldigte zur Blutentnahme mit auf die Wache genommen.
Sofern ein Wert über 0,5 Promille ermittelt wird, gibt es eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.
Da § 316 StGB von einem Fahrzeug spricht, ist der E-Scooter von der Vorschrift mitumfasst. Das heißt, dass sich der betrunkene E-Scooter-Fahrer strafbar machen kann. Für die Unterscheidung zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB kommt es einerseits auf die Promillekonzentration und andererseits darauf an, ob Ausfallerscheinungen vorliegen.
Bei Kraftfahrzeugen gilt, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille im Tatzeitpunkt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Im Rahmen der absoluten Fahruntüchtigkeit spielt es keine Rolle, ob Ausfallerscheinungen vorhanden waren oder nicht. Es wird in diesen Fällen unwiderleglich von der Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Mittlerweile haben sich diverse Gerichte zu dem Thema, ob bei E-Scooter-Fahrern die 1,1 Promille-Vermutung gelten soll oder nicht, geäußert. Insoweit zeichnet sich ein klares Bild ab, dass auch bei E-Scootern die Grenze von 1,1 Promille als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit gelten soll. Bei Radfahrern hingegen gilt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit erst ab 1,6 Promille. Das Fahrrad ist im Gegensatz zum E-Scooter gerade kein Kraftfahrzeug.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille angetroffen wird, macht sich nur dann strafbar, wenn er alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte. Insoweit hängt es sehr vom Einzelfall ab, ob ein bestimmtes Verhalten als Ausfallerscheinung zu werten ist oder nicht. In solchen Fällen hilft oftmals der Polizeibericht, der Arztbericht und die Angaben des Mandanten, eine realistische Einschätzung für das Verfahren abzugeben. Die maßgeblichen Unterlagen kann der Strafverteidiger im Verfahren beantragen. Wir betreuen solche Fälle bundesweit, sodass Sie uns gerne ansprechen können.
Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass keine Ausfallerscheinungen vorliegen, liegt „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit vor.
Es ist jedoch von großer Bedeutung, ob die Fahrt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet wird, da die Sanktion im Strafverfahren wesentlich empfindlicher ausfallen kann. Zudem kann im Rahmen des Strafverfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate erfolgen. Dies trifft dann den Beschuldigten in aller Regel ganz empfindlich. Daher ist schnelles und konsequentes Handeln geboten, wenn man mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wird.