LG Mainz: Die Entgeltlichkeit zwischen Kaufleuten nach § 354 HGB

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat heute vor dem Landgericht Mainz einen Unternehmen aus der Filmbranche vertreten.  Das Unternehmen betreibt die gewerbliche Tätigkeit als GmbH und damit als Formkaufmann. Auch bei der Gegenseite handelt es sich um eine GmbH, sodass ein klassisches Handelsgeschäft vorlag.

Nachdem die Gegenseite eingewandt hat, dass ein Mietvertrag über das Produktionsequipment nicht zu Stande gekommen wäre und vielmehr ein unentgeltlicher Leihvertrag vorläge, hat der auf Handelsrecht spezialisierte Anwalt Dr. Natalello der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth eingewandt, dass nach § 354 HGB vermutet wird, dass das Geschäft entgeltlich stattgefunden hat und damit die Beweislast bei der Gegenseite liegt.

Das Landgericht Mainz schloss sich der Rechtsauffassung der Kanzlei an und erteilte dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis dahingehend, dass im Hinblick auf § 354 HGB fraglich erscheint, ob der bisherige Vortrag der Beklagten ausreicht um die Vermutung der Entgeltlichkeit nach § 354 HGB zu erschüttern.

Vielen ist insoweit unbekannt, dass § 354 HGB, anders als es gegebenenfalls der Wortlaut vermuten lässt, sehr weit ausgelegt wird, da der Normzweck bei einem kaufmännischen Tätigwerden im rechtsgeschäftlichen Bereich eine umfangreiche Entgeltlichkeitsvermutung trägt.

Dementsprechend ist weitestgehend anerkannt, dass auch Gebrauchsüberlassungen in analoger Anwendung von der Norm erfasst werden. Gleiches sollte letztlich für alle Leistungen gelten, die nicht die Verschaffung von Sacheigentum umfassen. Bei der Sachverschaffung ist es dem Kaufmann hingegen zuzumuten, durch eine hinreichend deutliche, das Geschäft von einer Schenkung iSd § 516 BGB abgrenzende, Entgeltlichkeitsabrede Eigenvorsorge zu treffen (MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl. 2021, HGB § 354 Rn. 6-9)

Hat auch Ihr in Mainz oder der Umgebung ansässiges Unternehmen Bedarf an handelsrechtlicher Beratung? Die Kanzlei hilft Ihnen gern.