Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat einen Schwerpunkt auf das Führen von Gerichtsprozessen. Regelmäßige Fortbildungen und Schulungen der Anwälte im Bereich Prozessrecht führen oft zu entscheidenden vorteilen, die für den Erfolg eines Gerichtsverfahrens von entscheidender Bedeutung sein können.
Beispielhaft soll dies im Rahmen des vorliegenden Blogbeitrags an einem typischen Beispiel erläutert werden:
Ein Anwalt muss in einem Gerichtsprozess seine Vertretung nachweisen, wenn er von der Gegenseite oder dem Gericht entsprechend gerügt wird. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn der Anwalt nicht die Originalvollmacht vorlegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder dem Umfang der Vollmacht bestehen. Der Nachweis der Vertretung hat dabei durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf der Grundlage dieser Norm der Nachweis der Vollmacht nicht mit beliebigen Beweismitteln, sondern nur durch die Vorlage einer Originalvollmacht – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) – erbracht werden (vgl. BGH Beschluss vom 27.3.2002 – III ZB 43/00 – NJW-RR 2002, 933; BGH Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 106/92 – NJW 1994, 2298). Der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals muss sich dabei gegebenenfalls auch auf eine Vollmachtskette erstrecken, so dass der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung erbracht ist. Der Vollmachtsnachweis ist mithin in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die vertretene Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 80 Rn. 21). Mit Blick auf diese Formstrenge, welche das Ziel verfolgt, in jeder Lage des Verfahrens sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Prozessgegners zweifelsfrei die Bevollmächtigung verifizieren zu können (vgl. BGH a. a. O.), genügt die Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht, weil diese nicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trägt (vgl. BGH a. a. O.; BGH NJW 1994, 2298; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/ v. Mettenheim, 3. Aufl., § 80 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, a. a. O. § 80 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rn. 8).
(OLG Saarbrücken Urt. v. 30.4.2008 – 1 U 461/07, BeckRS 2008, 10967 Rn. 15, 16, beck-online)
Bei mündlichen Verhandlungen im Rahmen eines Eilverfahrens kann dies jedoch zu erheblichen Problemen führen. Denn in einem Eilverfahren muss der Anwalt oft kurzfristig tätig werden. Er hat dann meist keine Zeit, sich die Originalvollmacht von seinem Mandanten zusenden zu lassen oder eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wenn er dann im Termin gerügt wird, kann er seine Vertretung nicht nachweisen.
In diesem Fall ist es dem Anwalt auch nicht möglich, eine Vertagung zu beantragen. Denn eine Vertagung setzt voraus, dass der Anwalt einen wichtigen Grund dafür darlegt und dass das Gericht dem Antrag zustimmt. Ein wichtiger Grund liegt aber nicht vor, wenn der Anwalt seine Vertretung nicht nachweisen kann. Das Gericht wird dann den Antrag ablehnen und die Verhandlung ohne den Anwalt fortsetzen. Sofern es sich um ein Verfahren vor dem Landgericht handelt bei dem Anwaltszwang herrscht, ist die Partei dann nicht vertreten.
Dies bereitet erhebliche Probleme, sofern der Mandant selbst nicht zugegen ist und daher im Termin die Bevollmächtigung erteilen kann. Denn dann hat der Mandant keinen wirksamen Rechtsbeistand und kann seine Rechte nicht wahrnehmen. Er riskiert, dass das Gericht zu seinem Nachteil entscheidet oder dass er die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollte ein Anwalt immer darauf achten, sich rechtzeitig die Originalvollmacht von seinem Mandanten zu besorgen