Mietrecht: Abgesagte Hochzeitsfeier! Muss die Miete für die Räumlichkeiten gezahlten werden?

Abgesagte Hochzeitsfeier! Muss die Miete für die Räumlichkeiten gezahlt werden?

Seit Beginn der Coronapandemie sind Hochzeitspaare verunsichert, ob sie ihre geplante Traumhochzeit  wirklich umsetzen können. Vor allem wenn dann doch die Hochzeit aufgrund von Behördlicher Anordnung nicht umsetzbar ist. Es blieb die Frage: „Wer hat was zu zahlen und bei wem bekomme ich die gezahlte Anzahlung noch zurück?“. Die Gerichte waren sich untereinander uneinig. Manche Rechtsprechungen gingen, dahingehend, dass das Brautpaar den vereinbarten Mietzins an den Vermieter zahlen musste, andere Vermieter gingen leer aus.

Nun mehr ging ein Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof und dieser hat nun entschieden (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21).

Bei dem Fall ging es darum, dass das Paar am 11.12.2018 die standesamtliche Trauung vollzogen hatte. Im Mai 2020 sollte die Hochzeitsfeier bei der Beklagten stattfinden. Die Hochzeit konnte aufgrund von der dortigen geltenden Coronaschutzverordnung nicht in dem gedachten Rahmen stattfinden. Die Beklagte bot den Klägern einen Alternativtermin an, die Kläger wollten allerdings die geleistete Zahlung zurück und erklärten den Rücktritt vom Vertrag.

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass keine Unmöglichkeit i.S.d. 275 BGB vorhanden war und somit kein Rücktrittsgrund gegeben ist. Denn dem Beklagten war es nicht unmöglich die Räumlichkeiten des Mietobjekts zur Verfügung zu stellen.  Zudem hat der BGH auch einen Mangel der Mietsache, welcher auch ein Rücktrittsgrund dargestellt hätte verneint.

In dem vorliegenden Fall konnten die Kläger auch nicht auf Grund Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB zurücktreten. Grundsätzlich bejaht der BGH ein Recht auf Vertragsanpassung, allerdings kein Recht auf einen Rücktritt. Der Grundsatz sieht vor, dass eine Lösung von dem Vertrag vorgenommen werden kann, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich ist oder einem Teil unzumutbar sei. Vorliegend war unteranderem die Besonderheit, dass die standesamtliche Hochzeit von der Hochzeitsfeier losgelöst war und in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stand. Aus der Sicht des BGH waren keine Gründe ersichtlich, warum die Hochzeitsfeier nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden konnte. Insoweit war es allein die Entscheidung der Kläger, dass die Hochzeitsfeier nicht zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte und insoweit war dies zu ihren Lasten zu bewerten. Die Kläger mussten den vollen Mietzins an die Beklagte zahlen.

Das Urteil zeigt für den Rechtsverkehr nunmehr eine Richtung an, allerdings ist auch erkenntlich, dass es auch auf den Einzelfall ankommt. Gerne können wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.

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