Mietrecht: Was Musiker beachten müssen

Mietrecht: Was Musiker beachten müssen.

I. Problemaufriss

Mit Rechtsanwalt Philipp Ruble verfügt die Kanzlei über einen passionierten Musiker. Es ist kein Geheimnis, dass ambitionierte Musiker regelmäßig und in erheblichem Umfang auf ihren jeweiligen Instrumenten üben müssen. Schließlich ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. Nicht wenige Musiker dürften sich deshalb auch schon einmal die Frage gestellt haben, ob und in welchem Umfang sie in ihrer Mietwohnung musizieren dürfen und ob ihnen wegen des Musizierens rechtliche Konsequenzen drohen können. Diese Fragestellung soll der nachfolgende Beitrag näher beleuchten.

II. Unwirksamkeit eines absoluten Musizierverbots

Zunächst die gute Nachricht für alle Musiker, die zur Miete wohnen:
Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam. Dies hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 26.10.2018 (V ZR 143/17) klargestellt. Dem Mieter muss es danach in gewissen Grenzen möglich sein, in der eigenen Wohnung Musik zu machen. Denn Musizieren kann einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts des Mieters bilden und von erheblicher Bedeutung für dessen Lebensfreude und Gefühlsleben sein. Daraus zieht der BGH den Schluss, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung zu einem sozial üblichen Verhalten zählt und zum Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG gehört (vgl. BGH, 26.10.2018 – V ZR 143/17, juris Rn. 14). Mithin verstößt eine Regelung, die das Musizieren (z. B. Klavierspielen) vollständig verbietet, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit jedenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. bereits OLG Hamm, NJW 1981, 465 (465)).

III. Gesetzliche Grenzen der Musikausübung

Gesetzlich verboten ist eine Musikausübung, die während der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) zu einer Störung der Nachtruhe führen kann. Dies folgt in Rheinland-Pfalz aus § 4 Abs. 1 LImschG RLP.
Allerdings ist auch im Rahmen von § 4 Abs. 1 LImschG RLP nicht jede Musikausübung verboten, sondern letztlich nur eine solche, die Zimmerlautstärke überschreitet. Hiernach könnte es etwa auch nach 22 Uhr noch in Betracht kommen, auf einer Akustikgitarre ohne Tonabnehmer zu üben. Dagegen dürfte es z. B. die Nachtruhe stören, nach 22 Uhr noch Posaune oder Schlagzeug zu üben.
Ferner sollten Musiker im Blick behalten, dass sie gem. § 117 Abs. 1 OWiG ordnungswidrig handeln können, wenn sie in ihrer Wohnung extensiv Musik machen. Ist dies der Fall, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 € (§ 117 Abs. 2 OWiG). Praktisch ist die Gefahr, durch das Musizieren eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, aber als eher gering einzustufen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Musik unzulässigen Lärm i. S. v. § 117 Abs. 1 OWiG darstellt. Auf Hausmusik, die grundsätzlich als sozialadäquat einzustufen ist, kann dies aber nur in Ausnahmefällen zutreffen.

IV. Mietvertragliche Beschränkungen der Musikausübung

Die Parteien des Mietvertrags können die Modalitäten der Musikausübung im Grundsatz individualvertraglich festlegen. Dies geschieht indes eher selten. Im Regelfall gibt der Vermieter durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zeiten und Umfang der Musikausübung vor. Entsprechende Regelungen müssen sich deshalb aber auch daran messen lassen, ob der Mieter durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird oder nicht (§ 307 Abs. 1 BGB). Benachteiligt die Regelung den Mieter unangemessen, ist sie unwirksam. An diesem Maßstab gemessen hat der Mieter im Regelfall die formularmäßige Vereinbarung einer Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr in der Hausordnung hinzunehmen. Während dieser Zeit darf er allenfalls auf Zimmerlautstärke musizieren. Ansonsten kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, ob die mietvertraglichen Regelungen das Recht des Mieters, in seiner Wohnung Musik zu machen, unangemessen beschränken. Als Orientierungspunkt hierfür kann das bereits erwähnte Urteil des BGH v. 26.10.2018 (V ZR 143/18) herangezogen werden. Danach kommt als grober Richtwert eine Beschränkung der Musikausübung auf zwei bis drei Stunden täglich an Werktagen und ein bis zwei Stunden täglich an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, in Betracht (BGH, 26.10.2018 – V ZR 143/17, juris Rn. 32). Eine Regelung, die das Musizieren darüber hinaus beschränkt, dürfte den Mieter im Regelfall wohl unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein.

V. Fehlen von vertraglichen Regelungen zur Musikausübung

Soweit vertragliche Regelungen zum Musizieren in der Wohnung fehlen oder unwirksam sind, muss sich das Musizieren innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen. Maßstab hierfür ist, nicht anders als zuvor schon ausgeführt, eine Einzelfallbetrachtung. Die Ausführungen zu IV. gelten hier entsprechend. Das bedeutet konkret, dass Mietern bei Fehlen von vertraglichen Vereinbarungen das Musizieren in der Regel zwei bis drei Stunden täglich an Werktagen und ein bis zwei Stunden täglich an Sonn- und Feiertagen erlaubt sein sollte.

VI. Nicht jedes Musikinstrument ist in der Mietwohnung erlaubt

Unabhängig vom Umfang der Musikausübung sollten Mieter berücksichtigen, dass sie nicht ohne Weiteres jedes Musikinstrument in ihrer Wohnung aufstellen dürfen. Will etwa ein Pianist einen Konzertflügel mit einem durchschnittlichen Gewicht von 500 bis 600 kg in seiner Wohnung aufstellen, so ist zunächst zu klären, ob der Boden der Wohnung diese Last tragen kann. Stimmt sich der Mieter in diesem Punkt nicht mit dem Vermieter ab, kann ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegen. Der Vermieter könnte dann vom Mieter verlangen, dass dieser den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache unterlässt. Darüber hinaus kann der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache auch eine Kündigung des Vermieters rechtfertigen.

VII. Abhalten von Musikunterricht in einer Mietwohnung

Mietern ist auch zur Vorsicht zu raten, wenn sie in ihrer Wohnung Musikunterricht geben möchten. Das Abhalten von Musikunterricht stellt im Grundsatz eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung dar. Darin kann ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu sehen sein, wenn die betreffende Wohnung ausschließlich als Wohnraum vermietet ist. Beabsichtigt der Mieter in einer Wohnung, die nur als Wohnraum vermietet ist, Musikunterricht geben, sollte er folglich den Vermieter vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit um seine Zustimmung dazu bitten.
Darüber hinaus können die Zeiten, zu denen Musikunterricht gegeben wird, im Einzelfall auf die Gesamtzeit der täglich zulässigen Musikausübung in einer Mietwohnung anzurechnen sein.

VIII. Konfliktvermeidung und Fazit

Musiker sollten die Zeiten für das Musizieren jedenfalls mit den Mietparteien, deren Wohnungen unmittelbar an ihre eigene Wohnung angrenzen, absprechen. Dadurch bleibt der Hausfrieden gewährleistet und es entstehen keine vermeidbaren Konflikte zwischen den Mietparteien.

Dennoch: Die Rechtsprechung erkennt sowohl den hohen Wert von Musik allgemein als auch den hohen Wert von Musik speziell für Mieter an.
Für Mieter besteht daher kein Anlass, grundsätzlich vom Musizieren abzusehen, nur weil dies Musik nicht nur in der Wohnung zu hören ist. In diesem Sinne gilt: Let the music play 🎶 …

 

Disclaimer: Der vorliegende Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und bildet allein die Rechtsauffassung des Autors ab.