Ist jeder Mord im Krimi auch Totschlag?

Agatha Christie, Stephen King oder Edgar Wallace, die mit bekanntesten Krimiautoren stellen wohl am Häufigsten Mord und Totschlag in ihren Erzählungen dar. Was macht aber ein Totschlag zum Mord oder hängen die beiden Tatbestände aus §§ 211ff. StGB gar nicht zusammen?

Diese Frage ist stark umstritten.

Der BGH trennt beide Tatbestände und spricht ihnen unterschiedlichen Unrechtsgehalt zu (BGH, Urteil vom 09.11.1951 – 2 StR 296/51; Online unter: https://openjur.de/u/527702.html , zuletzt zugegriffen am 06.09.2022 14:18.)  

Hierfür spricht zum einen die systematische Stellung im Gesetz, da Mord vor Totschlag steht. Normalerweise steht die Qualifikation nach dem Grundtatbestand. Zudem existiert kein „schwerer Fall des Totschlags“; die Auflistung der Begehungsweisen in § 211 Absatz 2 StGB stellen Mordmerkmale dar.
Mord wird von der herrschenden Lehre jedoch als die Qualifikation des Totschlages gesehen, mit der Begründung es läge ein Totschlag mit „Schulderhöhungsgründen“ vor.
Das Argument, Mord sei eine Qualifikation des Totschlags wird vom Senat abgelehnt. 

Das heißt also, dass für die juristische Literatur jeder Mörder, gleichsam auch einen Totschlag begangen hat. Für den BGH, also das höchste deutsche Gericht, kann man hingegen nur entweder einen Mord oder einen Totschlag begehen. 

Doch was ist denn nun überhaupt der Unterschied zwischen einen Mord und einen Totschlag? 

Unabhängig von der dogmatischen Frage ist es jedenfalls so, dass Mord und Totschlag darin übereinstimmen, dass ein Mensch getötet wird. Bei einem Mord müssen aber zusätzliche Merkmale erfüllt seien, die es dann rechtfertigen von einem Mord zu sprechen. 

Die Unterscheidung ist allein vom Strafmaß von erheblicher Bedeutung. So wird jemand, der einen Totschlag begeht mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Ein Mörder erhält hingegen nach dem Wortlaut von § 211 StGB stets lebenslag. 

Die Merkmale sind in § 211 Absatz 2 StGB festgehalten und in tat- und täterbezogene Merkmale zu unterscheiden.
Zum einen die täterbezogenen Merkmale, welche Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedere Beweggründe, sowie die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat beinhalten. Zum anderen die tatbezogenen Merkmale Heimtücke, Grausamkeit und Gemeingefährlichkeit des Mittels.
Es reicht aus, wenn mindestens eines dieser Merkmale vorliegt, um sich wegen Mordes strafbar zu machen.    

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