Nachweisgesetz: Wie Arbeitgeber jetzt ihre Arbeitsverträge anpassen müssen!

Ab 01. August 2022 treten die Neuregelungen des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft. Die Neuregelungen betreffen Arbeitsverträge, die ab dem 01. August 2022 neu geschlossen werden und Altverträge, die nach dem 01. August 2022 geändert werden.

Arbeitgeber sollten die Änderung des Nachweisgesetzes ernst nehmen, denn bei einem Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 2000 EURO pro Verstoß fällig werden.

Das Nachweisgesetz sieht vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und der beschäftigten Person auszuhändigen sind. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG: „Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“)

Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen:

Bereits jetzt sind nach § 2 NachwG sind folgende Angaben ohnehin schon jetzt zwingend:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Dauer des Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
  • Höhe und Zusammensetzung des vereinbarten Arbeitsentgelts
  • Hinweis auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis

Folgende Angaben müssen künftig zusätzlich erfolgen:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Das Enddatum
  • Bei Probezeitvereinbarung: Dauer der Probezeit
  • Vergütung von Überstunden und die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts
  • Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Bei Schichtarbeit: Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Hinweise zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Beim Bestehen einer betrieblichen Altersvorsorge: Name und Anschrift des Versorgungsträgers

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