Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem am 22.09.2022 veröffentlichten Urteil (Az.: C-120/21 LB) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch nach drei Jahren verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat.
Nach dem Urteil verfällt der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dazu auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen und ihn auf die Möglichkeit des Verfalls hinweisen. Es ist somit geklärt, dass Urlaubsansprüche nicht aufgrund nationaler Vorschriften verfallen können, sofern der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachkommt.
Arbeitgeber müssen sich nun darauf einstellen, dass Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche geltend machen können, die sich möglicherweise über viele Jahre angesammelt haben.
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