OLG Frankfurt: Vergleich in Wettbewerbsstreitigkeit

 

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat jüngst einen Dauermandanten in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit vertreten. In der Sache selbst ging es um ein Verfahren wegen der unlauteren Abwerbung von Mitarbeitern.

Das laufende Verfahren wurde erst unmittelbar vor dem angesetzten Termin im Berufungsverfahren übernommen, nachdem der Mandant mit allen Rechtsangelegenheiten zur Kanzlei wechselte.

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth hat dabei das Verfahren im Team unter Einbeziehung von Rechtsanwalt Dr. Natalello und Rechtsanwältin Werner aufgearbeitet. Hierbei konnte herausgestellt werden, dass an der Substantiierung des eigenen Vortrags in erster Instanz, aber auch an der Bestimmtheit des Klageantrags und den Ausführungen der Berufungsschrift in der Ausarbeitung des vorherigen Anwalts Defizite bestehen, die aufzuarbeiten waren um der Berufung noch Erfolg beizumessen.

Frau Rechtsanwältin Werner hat daraufhin in einem Schriftsatz aufgearbeitet, warum der Hinweispflicht erstinstanzlich nicht hinreichend Rechnung getragen wurde und einem Beweisangebot nicht hinreichend nachgegangen wurde.

Im Termin hat das OLG Frankfurt sodann einen umfassenden Hinweisbeschluss vorgetragen, nachdem der Berufung kein Erfolg beizumessen wäre und hat dabei insbesondere die bereits dem Mandanten aufgezeigten Defizite im anwaltlichen Schriftsatz des vorherigen Anwalts aufgezeigt. Die Kanzlei hat daraufhin nochmals dem Gericht die weiteren Aspekte dargetan, also insbesondere nochmal im Detail zitiert, welchem Beweisangebot erster Instanz nicht hinreichend nachgegangen worden ist.  Nach Unterbrechung der Sitzung hat das OLG Frankfurt die vorläufige Einschätzung dahingehend geändert, dass tatsächlich dem Beweisangebot – wie von der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth –vorgetragen, in erster Instanz unzulässig nicht nachgegangen wurde.

Die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite ist daraufhin erheblich gestiegen, sodass ein für den Mandanten der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth erfolgreicher Vergleichsabschluss erzielt werden konnte.

In dem Verfahren zeigte sich erneut, wie wichtig Prozesserfahrung und gute Vorbereitung ist. Gerade Berufungsschriftsätze vieler Kanzleien erinnern häufig an einen Besinnungsaufsatz. Hierbei wird häufig verkannt, dass eine Berufung in zivilgerichtlichen Verfahren keine vollständige Wiederholung der ersten Instanz darstellt. Vielmehr erfolgt in Berufungsverfahren in erster Linie eine Überprüfung dahingehend, ob das bisher ergangene Urteil an Rechtsfehlern leidet. Dabei ist das Berufungsgericht grundsätzlich auch an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden. Dies entfällt jedoch dann, wenn „konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten“.

Ziel einer Berufungsschrift ist es daher nicht den Vortrag erster Instanz nochmal zu wiederholen, vielmehr liegt der Schwerpunkt darauf konkrete Fehler in der Tatsachenfeststellung oder der Rechtsanwendung aufzuzeigen.

Gerade das OLG Frankfurt zeichnet sich immer wieder dadurch aus, dass die Termine rechtlich und inhaltlich hervorragend vorbereitet werden. Der notwendige Vortrag hätte daher vom bisherigen Anwalt zielführend bereits in der Berufungsschrift ausgeführt werden müssen.  


Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth ist eine sehr prozesserfahrene Kanzlei mit einem starken Fokus auf Litigation.  Derartige Unzulänglichkeiten können daher unproblematisch durch Mandatierung der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth vermieden werden.

Gern stehen wir auch Ihrem Unternehmen bei der Geltendmachung oder Abwehr gerichtlicher Forderungen zur Verfügung.