Nachbarschaftsstreit um Pferdehaltung, die seit dem 19. Jahrhundert besteht: Kläger fordert Unterlassung, Beklagter macht Bestandsschutz geltend

Der Streit um die Pferdehaltung zwischen benachbarten Grundstückseigentümern sorgt für Aufsehen. Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, fordert vom Beklagten die Einstellung der Pferdehaltung auf dessen Grundstück. Die Klage beruft sich auf Beeinträchtigungen wie Geruchsbelästigung und das Anlocken von Insekten. Die Besonderheit des Falls lag daran, dass die Pferdehaltung auf dem Grundstück bereits seit dem 19. Jahrhundert betrieben wurde.

Der Fall hatte für den Beklagten – einem renommierten landwirtschaftlichen Betrieb – hohe emotionale Bedeutung, sodass für den Fall ein inhaltlicher und rechtlicher Aufwand betrieben wurde, der ansonsten für derartige Fälle unüblich sein dürfte.

In dem Zusammenhang möchte sich die Kanzlei herzlich bei Herrn Dr.-Ing. Johann Hartl bedanken, der auf dem Gebiet ein erhebliches Know-How aufweist und persönlich und mit seiner Webseite (www.stadtgrenze.de) auch bei der historischen Aufarbeitung und Einsortierung des Falls behilflich war.

Hintergrund: Tradition vs. Modernisierung

Der Kläger argumentierte vor Gericht, dass die Pferdehaltung unzulässig sei, da das Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der BauNVO entspreche und die Tiere erhebliche Belästigungen verursachen würden.

Der Beklagte hingegen betont die langjährige Tradition der Pferdehaltung auf seinem Grundstück, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreiche. Er sieht sich durch formellen und materiellen Bestandsschutz sowie die Einordnung des Gebiets in eine Gemengelage, die eher einem Dorfgebiet zuzuordnen ist als rechtlich abgesichert.

Die historische Praxis der Tierhaltung, insbesondere von Nutztieren und Pferden, hat eine lange Tradition, die sich tief in die menschliche Geschichte eingewurzelt hat. Über viele Generationen hinweg waren Tiere nicht nur Arbeitspartner, sondern auch eine wesentliche Quelle von Nahrung und anderen Ressourcen. Die Landwirtschaft und der tägliche Lebensstil waren eng mit der Haltung von Tieren verbunden.

Vor dem Hintergrund einer agrarisch geprägten Gesellschaft waren Nutztiere wie Kühe, Schweine und Hühner unverzichtbare Begleiter in Dörfern. Pferde spielten eine entscheidende Rolle bei der Feldarbeit, beim Transport von Gütern und dienten nicht zuletzt als Fortbewegungsmittel. Die enge Beziehung zwischen Mensch und Tier spiegelte sich in vielen Aspekten des Lebens wider.

Jedoch hat sich diese historische Dynamik in vielen Teilen der Welt in den letzten Jahrzehnten dramatisch verändert. Mit dem Fortschritt in Technologie, Mechanisierung der Landwirtschaft und einem Wandel in den Lebensgewohnheiten der Menschen hat die traditionelle Tierhaltung an Bedeutung verloren. In modernen Gesellschaften verlagerte sich der Fokus zunehmend auf eine effizientere, intensive landwirtschaftliche Produktion, bei der Tiere oft unter industriellen Bedingungen gehalten werden.

Das heutige Zusammentreffen von Tier und Mensch verursacht daher Spannungen, die nunmehr in einem Rechtstreit vor dem Gericht in Mainz endeten.

Zuständigkeit der Zivilgerichte

Eine Besonderheit des Rechtstreits bestand zunächst darin, dass vorliegend eine Klage vor den Zivilgerichten eingereicht wurde. Dies mit der Begründung, dass ein nachbarschaftlicher Anspruch auf Unterlassung als zivilrechtlicher Reflex von § 34 BauGB bestehe. Einen vermeintlichen Anspruch meinte der Kläger daher aus § 1004 iVm § 34 BauGB herzuleiten.

Gerichtliche Entscheidung:

Das Gericht erklärt die Klage für teilweise zulässig, aber unbegründet. Ein großer Erfolg für die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth, die so die Interessen des Landwirtes erfolgreich durchsetzen konnte. Das Gericht stützt sich darauf, dass die Pferdehaltung sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Das Gericht betont, dass es sich bei der Umgebung um eine Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung handle, in welche die Pferdehaltung auch heute noch hereinpasst.

Der Fall verdeutlicht die Spannung zwischen Tradition und modernen Wohnansprüchen. Die Entscheidung könnte wegweisend für ähnliche Fälle sein und zeigt die Herausforderungen bei der Abwägung von individuellen Interessen und städtebaulichen Gegebenheiten.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht, da es die Pferdehaltung auch aus heutiger Sicht noch als sich einfügend erachtet mit den Besonderheiten des formellen und materiellen Bestandsschutzes, sowie der Verjährung erst gar nicht auseinandersetzen.

Im vorliegenden Fall scheitert aus Sicht der Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth ein vermeintlicher Anspruch nämlich gleich an mehreren Voraussetzungen.

Geltend gemachter Anspruch § 1004 BGB iVm § 34 BauGB – Keine nachbarrechtlichen Dauerbeeinträchtigungen

Vorliegend machte der Kläger keinen Anspruch aus den § 906 ff. BGB geltend, sondern eine quasinegatorischen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB iVm § 823 II BGB iVm § 34 BauGB.

Dieser Anspruch war für das Dafürhalten der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth sowieso bereits verjährt.

Unstreitig ergibt sich aus § 1004 BGB analog ein quasinegatorischer Abwehranspruch hinsichtlich der Beeinträchtigung jedes absolut geschützten Rechtsguts.

Dazu zählen alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsgüter, die von § 823 Abs. 1 BGB erfasst werden sowie Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB. 2.

In Betracht kam hier nur die mögliche Beeinträchtigung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, welches dem Schutz des Klägers dient.  Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen (vgl. Senat, [RÜ 2021, 88]). Liegt ein solcher Verstoß gegen eine nachbarschützende Norm vor, bedarf es für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn. Denn Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verlagern den Schutz des Nachbarn vor und knüpfen gerade nicht an einen Verletzungserfolg an (vgl. Senat, [RÜ 2021, 88, 91] Rn. 17 …).“

Vorliegend berief sich der Kläger ausschließlich auf eine Verletzung von § 34 BauGB. Dieser besagt:

„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Welche Vorhaben in § 34 BauGB gemeint sind, definiert § 29 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich danach um Vorhaben,

die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben.  BeckOK BauGB/Spannowsky BauGB § 34 Rn. 1

Die Erweiterung baulicher Anlagen iSv § 34 Abs. 3a ist ein Unterfall der Errichtung, setzt aber einen vorhandenen Bestand voraus, der weiterentwickelt wird. Dies gilt auch für die in § 34 Abs. 3a geregelte Erneuerung baulicher Anlagen.

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung fand dabei zuletzt vor hunderten Jahren statt. Anknüpfungspunkt von § 34 BauGB sind demnach nicht wiederkehrende Immissionen oder Beeinträchtigungen, sondern stets Vorhaben.

Hinsichtlich § 1004 BGB wird hinsichtlich der Verjährung wie folgt differenziert:

Für den Beginn der Verjährung ist entsprechend zu unterscheiden:

Soweit es um die Störungsquelle geht, entsteht der Beseitigungsanspruch mit deren Errichtung. Freilich dürfte der früheste Zeitpunkt derjenige sein, zu dem die Anlage als störend erkennbar wird.

Soweit es sich dagegen um einzelne Störungen aus der Quelle handelt, soll der Anspruch mit jeder solchen Störung neu entstehen (MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 1004 Rn. 266).

Vorliegend beabsichtigte der Kläger aber gerade die Beseitigung der Störungsquelle (also der Pferdehaltung); demnach wäre der Anspruch bereits vor hunderten Jahren verjährt.  Er stützt sich zudem als Anspruchsgrundlage auf ein „Vorhaben“, welches hunderte Jahre zurück liegt.

So kommt der BGH im Übrigen auch zur Ansicht, dass bei überwachsenden Ästen der Anspruch entsteht und die Verjährung beginnt, sobald die Äste erstmals die Grundstücksgrenze übertreten haben. Auch bei einem zu eng gebauten Gebäude entsteht der Anspruch mit Errichtung. Es kann auch insoweit nicht eingewandt werden, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist.

Allein die Tatsache, dass die Einwirkung fortwirkt, steht der Verjährung nicht entgegen. Da es sich bei §1004 BGB um einen Unterlassungsanspruch handelt, kann dieser nur bei „Fortwirkenden Beeinträchtigung“ denkbar sein. Folglich könnte, wenn man allein darauf abstellt, ob die Beeinträchtigung fortwirkt, nie zum Ergebnis kommen, dass ein Anspruch aus § 1004 BGB verjährt.

Im Übrigen wären die Ansprüche nachdem über 100 Jahre nichts getan wurde, jedenfalls verwirkt.

§ 34 BauGB nicht einschlägig

Der BGH hat zudem in der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.01.2022 – V ZR 76/20, BeckRS 2022, 8390 festgestellt, dass der Anspruch streng akzessorisch zum öffentlichen Recht, denn er setzt voraus, dass die Grundstücksnutzung, deren Unterlassung begehrt wird, gegen die öffentlich-rechtliche Norm verstößt, auf deren Schutz sich der Nachbar beruft.

Der Kläger beruft sich vorliegend auf die Verletzung von § 34 BauGB. Deren Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Es ermangelt insoweit am „Vorhaben“.

Wie bereits ausgeführt, wäre hierfür die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben (BeckOK BauGB/Spannowsky, 57. Ed. 1.5.2022, BauGB § 34 Rn. 1)

Das BauGB stellt Anforderungen an die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage.

Die Errichtung ist die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage, dazu gehört auch die Wiedererrichtung einer Anlage.

Die Änderung einer baulichen Anlage erfordert den Eingriff in die Substanz; Der Bauherr muss die Anlage also umbauen, ausbauen oder erweitern (OVG NRW 22. 5. 2014 – 8 A 1220/12, BeckRS 2014, 53031).

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls – unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung – die neue Nutzung endgültig in Art und Umfang nicht mehr der bisherigen entspricht und sich daher die Frage der Genehmigung planungsrechtlich neu stellt (Düsing/Martinez/Achelpöhler, 2. Aufl. 2022, BauGB § 29 Rn. 3-6)

Vorliegend fehlt es an dieser Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung.- Diese ist jedoch erforderlich a § 34 BauGB als gefahrenabwehrrechtliche Vorschrift präventiv der Abwehr von Gefahren dient.

§ 34 BauGB ist also keine Dauernorm, sondern vielmehr eine Norm, die bei einem Vorhaben einmalig zur Prüfung der Zulässigkeit heranzuziehen ist. Die „Beeinträchtigung“ i.S.d. § 1004 BGB liegt also bereits mit dem gebietsfremdenden Vorhaben, das den Gebietserhaltungsanspruch auslöst, vor.

Soweit aber auf das Vorhaben abzustellen (Nutzung als Pferdehaltung) wurde diese bereits in einer Zeit vorgenommen, in der § 34 BauGB noch überhaupt nicht anwendbar war.

Die Pferdehaltung existiert nämlich bereits seit hunderten Jahren, das BauGB bzw. die Vorgängernorm jedoch erst seit dem 23. Juni 1960.    

Materieller Bestandsschutz

Eine bauliche Anlage kann zudem nicht nur formelle, sondern auch materielle Bestandskraft genießen.

Materielle Bestandskraft betrifft den Fall, dass eine bauliche Anlage nicht genehmigungspflichtig war oder nicht genehmigt worden ist. Des Weiteren kommt auch der Fall in Betracht, dass eine Baugenehmigung aufgehoben worden ist.

Der materiellen Bestandskraft kommt vorliegend entscheidende Bedeutung zu. Andernfalls könnten Kläger – wie auch vorliegend beabsichtigt – nahezu alle historischen Gebäude und Nutzungen für die es allein bereits aufgrund der Zerstörungen des zweiten Weltkriegs keine dokumentieren Aufzeichnungen gibt, gestützt auf § 1004 BGB iVm § 34 BauGB die Beseitigung verlangen mit der Begründung, dass das Vorhaben sich heute nicht mehr einfügt oder heute nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Hier kann sich nach traditioneller Auffassung Bestandsschutz aus Art. 14 GG ergeben.

Die Rechtsprechung steht dabei auf dem Standpunkt, dass eine Anlage, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung mit dem materiellen öffentlichen Recht vereinbar war, (passiven) Bestandsschutz genießt. Dabei muss allerdings ein Mindestzeitraum von ca. drei Monaten gewahrt sein.

Es kommt darauf an, ob die Anlage bei ihrer Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt materiell baurechtsmäßig war.

Das Drei-Monats-Erfordernis erklärt sich daraus, dass in Anlehnung an § 75 VwGO davon ausgegangen wird, dass drei Monate den zumutbaren Bearbeitungszeitraum für die Entscheidung über einen Bauantrag bilden. Derjenige, der sich über das Genehmigungserfordernis hinwegsetzt, soll nicht bessergestellt werden als derjenige, der ordnungsgemäß einen Bauantrag gestellt hat, der dann wegen Änderung der materiellen Baurechtslage innerhalb von drei Monaten nicht mehr genehmigungsfähig war.

Materieller Bestandsschutz tritt nur ein, wenn das Vorhaben im Wesentlichen fertiggestellt ist. Bei Gebäuden wird allerdings die Fertigstellung des Rohbaus für ausreichend gehalten. Der passive Bestandsschutz wirkt nicht unbeschränkt. Er kann dadurch enden, dass eine schützenswerte Substanz nicht mehr vorhanden ist, etwa wenn das Gebäude verfällt. Auch eine Nutzungsaufgabe kann dazu führen, dass der Bestandsschutz endet. Problematisch ist, welcher Zeitraum einer Nichtnutzung für den Bestandsschutz unschädlich ist. Insofern richtet man sich nach Grundsätzen, die auch bei § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB angewendet werden. Im ersten Jahr muss mit der Wiederaufnahme der Nutzung nach der Verkehrsauffassung immer gerechnet werden. Im zweiten Jahr spricht für die Wiederaufnahme der Nutzung eine Regelvermutung, die entkräftet werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich die Regelvermutung um. Aufbaumäßig zu prüfen ist der materielle Bestandsschutz ebenfalls beim Merkmal „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. Soweit ein Vorhaben formellen oder materiellen Bestandsschutz genießt, liegt ein solcher nicht vor.

(BHKM BayÖffR, 4. Teil. Öffentliches Baurecht Rn. 543, 544, beck-online)

Vorliegend war die Pferdehaltung von 1900 bis 1960 zulässig und damit materiell genehmigungsfähig. Die Pferdehaltung wurde bis heute auch nicht aufgegeben, sodass ihr weiterhin materieller Bestandsschutz zukommt.

Hierbei ist zu bedenken, dass die  Baunutzungsverordnung 1962 im Kern eine Neuentwicklung des Planungsrechts. Erst hier wird in § 1 Abs. 2 ein „Dorfgebiet“ (M) als Baugebiet klassifiziert, bzw., wenn der Flächennutzungsplan allgemein gehalten ist, in Abs. 1 als „M“ (gemischte Baufläche).

Vorher gilt im Wesentlichen bis 1936 „die Kraft des Faktischen“. Bauordnungen waren für die Sicherheit der Gebäude, bis 1960 auch für die Einhaltung der Baufluchtlinien usw. wesentlich, aber nicht für die Gebietsnutzungen. Nutzungen wurden, wenn überhaupt, in gemeindlichen Orts- und Stadtbauplänen ausgewiesen, unterschieden sehr rudimentär z.B. zwischen Wohngebiet und Industriegebiet.  

Erst die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 ermöglichte in § 1 Abs. 1 die Ausweisung von verschiedenen Arten von Baugebieten: „Zur Regelung der Bebauung können durch Baupolizeiverordnung Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete und Gewerbegebiete als Baugebiete ausgewiesen werden.“ Das heißt aber auch: die heutige Kategorie „M = Gemischte Baufläche“ war damals nicht gegeben und damit auch nicht das „Dorfgebiet“! Die gleichzeitigen Richtlinien für bäuerliche Siedlungsbauten 1935/ 1937 waren auch nur eine Bauordnung.

Die Kriegszerstörungen führten (im Vorgriff auf ein noch fehlendes Bundesbaugesetz) in den westlichen Bundesländern (außer Bremen und Bayern) sowie in der DDR zu „Aufbaugesetzen“, die sich aber inhaltlich auf den Wiederaufbau vor allem der Städte kümmerten und auch die Flächennutzung an sich wenig thematisierten. Das Gesetz über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen von 1948 enthielt in § 2 ein mehrstufiges Planungssystem, darunter in § 3 den Flächennutzungsplan, so in Abs. 2: „Der Flächennutzungsplan enthält insbesondere:   1. die Wohn-, Gewerbe- und Industrieflächen, 2. die öffentlichen Wege, ….“. Also wieder kein „Dorfgebiet“.

Bevor im Westen mit dem Bundesbaugesetz und dann 1962 der Baunutzungsverordnung das „Dorfgebiet“ eingeführt wurde, hat in der DDR in § 82 der Deutschen Bauordnung Nutzungsarten unterschieden, so „Ländliche Wohngebiete“, die am ehesten dem heutigen Begriff „Dorfgebiet“ entsprechen.

Näheres unter: www.stadtgrenze.de

Daraus ist zu folgern:

Für Gebäude, die als Tierställe bis 1962 legal gebaut wurden, gilt auch die inzident damit genehmigte Nutzung, also die bei der Baugenehmigung angestrebte Haltung von Hühnern, Schafen, Ziegen, Kühen, Pferden usw., solange der Bestandsschutz des Gebäudes nicht erlischt;

Im Jahre 1962 bis ca. 1980 war die Pferdehaltung jedenfalls auch nach § 34 BauGB zulässig, da sich in unmittelbarer Umgebung diverse Tierhaltungen befand. So führten zu diesem Zeitpunkt die unmittelbare Nachbarschaft gewerbliche, landwirtschaftliche und handwerkliche Berufe aus und im Ort wurden von diversen Haushalten Pferde gehalten. So hatte der streitgegenständliche Ort insgesamt ein Gepräge als Dorfgebiet mit viel Tierhaltung.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass materieller Bestandsschutz auch dadurch eingetreten ist, dass in den 1960er Jahren, also in der Ursprungsfassung des Bundesbaugesetzes  in § 34 BauGB noch keine nachbarrechtlichen Schutzvorschriften enthielt.

Unter den zuvor geltenden landesrechtlichen Bestimmungen war ebenfalls die Tierhaltung eine zulässige Art der Haltung. Die Haltung von Nutztieren und Pferden fand in den Jahren 1980 bis zum zweiten Weltkrieg in vielen Haushalten des streitgegenständlichen Dorfes statt.

Es lässt sich daher feststellen, dass die bis heute bestehende Pferdehaltung auf dem Grundstück materiellen Bestandsschutz genießt, da sie im nahezu gesamten 20 Jahrhundert unproblematisch zulässig war.

 „Argumentum ad absurdum“ – Rechtsfolge bei anderem Verständnis von § 1004 BGB iVm § 34 BauGB

Der Kläger beruft sich darauf, dass er auch heute noch eine seit Jahrhunderten unverändert bestehende Pferdehaltung verhindern könne. Sodann müsste man jedoch folgendes bedenken. Wenn man nun bei allen Gebäuden, die keine formale Baugenehmigung haben bzw. deren Baugenehmigung nicht mehr auffindbar ist, mit § 34 BauGB auch heute noch argumentieren könnte, käme man zu folgendem Ergebnis:

  • Der Mainzer Dom müsste beseitigt werden, da er sich aufgrund seiner Höhe nicht  in die nähere Umgebung einfügt.  
  • Die Porta Nigra in Trier müsste abgerissen werden, da sich diese in die nähere Umgebung nicht einfügt und unstreitig keine Baugenehmigung besitzt.

Dies zeigt, dass für eine Anwendung von § 34 BauGB eben eine baurechtliche Veränderung vorgenommen werden muss, die den materiellen Bestandsschutz dieser baulichen Anlagen wieder entfallen lässt.  Dies kommt zum Ausdruck in dem § 34 BauGB ein „Vorhaben“ fordert.

 Know-How der Anwaltskanzlei im Agrar- und Wirtschaftsrecht

Dieser nicht alltägliche Fall zeigt, wie entscheidend für den gerichtlichen Erfolg es ist, eine Kanzlei zu mandatieren, die sowohl über die Ressourcen als auch das Know-How verfügt einen Rechtsfall auf mehreren Eben tiefgreifend aufzuarbeiten und den rechtlichen Standpunkt erfolgreich darzulegen.

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth aus Mainz und Alzey beschäftigt derzeit ein Team von über 25 Mitarbeitern. Die Anwälte der Kanzlei sind dabei auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, die auch im Team erfolgreich zusammenarbeiten. Im vorliegenden Fall ist der Erfolg im Fall auf eine Zusammenarbeit zwischen Dr. jur. André Natalello (Litigation/Wirtschaftsrecht) und Christina Klimmer-Berres (Verwaltungsrecht/Agrarrecht) zurückzuführen.

 

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