Presserecht: Mittelständisches Unternehmen wehrt sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen

Die Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth aus Mainz vertritt derzeit ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Presserecht. Inhaltlich geht es in dem Fall um eine redaktionelle Anfrage, aus der sich ergibt, dass bereits unwahre Tatsachen unterstellt wird, ohne dass der Firma die Möglichkeit eingeräumt wird zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen falsche oder unvollständige Berichterstattung zu wehren. Denn die Presse hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Was sind die Pflichten der Presse?

Eine davon ist die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht, die unter anderem eine faire und ausgewogene Darstellung der Sachverhalte erfordert. Eine weitere Pflicht ist die Beachtung des Persönlichkeitsrechts und des Schutzes der Privatsphäre der Betroffenen. Außerdem muss die Presse bei einer Gegendarstellung oder einer Richtigstellung die gleiche Verbreitung und den gleichen Umfang wie bei der ursprünglichen Veröffentlichung gewährleisten.

Welche Pflichten hat die Presse noch?

Die Presse muss auch die Wahrhaftigkeit und die Achtung der Menschenwürde beachten. Das bedeutet, dass sie Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit prüfen muss und keine unwahren oder verleumderischen Behauptungen verbreiten darf. Die Presse muss auch die Grenzen der Recherche einhalten und keine unzulässigen Methoden wie Bestechung, Täuschung oder Nötigung anwenden. Die Presse muss zudem das Berufsgeheimnis wahren und ihre Quellen schützen, wenn diese nicht genannt werden wollen. Die Presse muss auch ihre Tätigkeit von anderen Interessen trennen und keine verdeckte Werbung oder PR betreiben. Die Presse muss schließlich auch das Recht auf Richtigstellung und Gegendarstellung gewähren, wenn sie falsche oder unvollständige Informationen veröffentlicht hat.

Was kann ein Rechtsanwalt gegen Pflichtverletzungen der Presse tun?

Wenn diese Pflichten verletzt werden, kann das zu erheblichen Schäden für den Ruf und das Ansehen eines Unternehmens führen. Daher hat jeder, der von einer unzulässigen Presseveröffentlichung betroffen ist, einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Verlag oder dem Autor. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Presse sich weigert, die beanstandete Veröffentlichung zu entfernen oder zu berichtigen. Dabei muss der Betroffene nachweisen können, dass die Veröffentlichung unwahr oder unvollständig ist und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem geschäftlichen Interesse verletzt.

Das Eilverfahren – der schnelle Weg zum Erfolg.

Eine einstweilige Verfügung ist ein vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), der schnell und unbürokratisch beantragt werden kann. Dazu muss man einen Antrag beim zuständigen Landgericht stellen, in dem man seine Ansprüche und die Eilbedürftigkeit darlegt. Der Antrag kann auch ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden, wenn sonst eine Gefahr für den Bestand oder die Wirksamkeit des Anspruchs besteht. Die einstweilige Verfügung wird dem Gegner dann per Zustellungsurkunde zugestellt und muss von ihm befolgt werden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft. Sofern sich die Presse – trotz außergerichtlicher Aufforderung – weigert die Pflichtverletzung zu beheben, kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. In einem solchen Fall erwirkt die Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth eine einstweilige Verfügung, die dem Verlag und der Autorin untersagt, die unwahren Tatsachenbehauptungen weiter zu verbreiten. Dadurch kann der Betroffene oder hier das betroffene Unternehmen seine Reputation schützen und einen weiteren Schaden abwenden.

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