Vor kurzem wurde die Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth von der Allgemeinen Zeitung in Alzey zu einem aktuellen Thema interviewt: Die Zulässigkeit von Schottergärten.
Schottergärten sind Gärten, die anstelle von Pflanzen oder Rasen mit Steinen oder Kies bedeckt sind. Sie gelten als pflegeleicht und modern, stehen aber auch in der Kritik, weil sie das Mikroklima negativ beeinflussen, die Artenvielfalt reduzieren und das Regenwasser nicht versickern lassen.
Die Neuanlegung von Schottergärten ist in Rheinland-Pfalz seit 2022 durch eine Änderung der Landesbauordnung grundsätzlich unzulässig geworden. Die Landesbauordnung schreibt vor, dass nicht überbaute Flächen von Grundstücken zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Flächen für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind oder wenn die Begrünung oder Bepflanzung aus technischen oder gestalterischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth erläuterte in dem Interview, welche rechtlichen Folgen die Neuregelung für die Eigentümer von Schottergärten haben kann. Die Kanzlei wies darauf hin, dass die Neuregelung nur für Neuanlagen gilt und nicht für Bestandsgärten. Das bedeutet, dass Schottergärten, die vor der Gesetzesänderung angelegt wurden, nicht rückgängig gemacht werden müssen. Allerdings können die Kommunen eigene Satzungen erlassen, die strengere Vorgaben machen und auch Bestandsgärten erfassen können. In diesem Fall müssen sich die Eigentümer an die jeweilige Satzung halten oder gegebenenfalls dagegen klagen.
Das Themengebiet passte dabei sehr gut zu den Schwerpunkten der Kanzlei. So vertritt die Kanzlei an den Standorten Mainz und Alzey im Rahmen der wirtschaftsrechtlichen Beratung eine Vielzahl von Unternehmen aus den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Garten- Landschaftsbau, aber aus den Bereichen „Nachhaltigkeit“.
Näheres unter:
Schottergärten-Zoff: Warum in Alzey die Steine bleiben | Allgemeine Zeitung (allgemeine-zeitung.de)