Erfolgreiche Abwehr von Entschädigungsforderungen gegen Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth

Die Anwaltskanzlei Hobohm Natalello Giloth aus Mainz hat erneut ihre Expertise im Wohnungseigentumsrecht (WEG) unter Beweis gestellt, indem sie erfolgreich eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Klage eines Sondereigentümers vertreten hat. Die Angelegenheit betraf die Nutzung von Parkflächen innerhalb der Gemeinschaft und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Sondereigentums.

I. Die Klage des Sondereigentümers:

Im vorliegenden Fall erhob ein Sondereigentümer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Anspruch auf Entschädigung. Die Grundlage für diese Forderung war die Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrechts durch abgestellte Fahrräder auf den gemeinschaftlichen Parkflächen. Der Kläger argumentierte, dass die Gemeinschaft für die Beeinträchtigung verantwortlich sei und daher eine Entschädigung leisten müsse. 

II. Die erfolgreiche Abwehr:

Die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth konnte die Forderungen des Sondereigentümers erfolgreich abwehren, indem sie auf die rechtliche Unterscheidung zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem individuellen Sondereigentümer hinwies. Juristisch betrachtet ist die Gemeinschaft nicht als Störer anzusehen. Vielmehr wäre eine mögliche Abwehr und ggf. Schadensersatzansprüche wegen der Nutzungsentziehung ausschließlich gegen den Störer möglich gewesen.

III. Juristische Erläuterung:

Vorliegend verfolgte der Kläger einen vermeintlichen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der daraus resultieren soll, dass die Nutzung des Sondereigentums entzogen sei. Der Antrag richtet sich dabei auf einen Zahlungsantrag. Als Anspruchsgrundlage kommt dabei ausschließlich § 861 f. BGB, § 823 BGB bzw. § 823 II BGB iVm § 1004 BGB in Betracht.

Sowohl § 861, BGB § 823 BGB und § 1004 BGB iVm § 823 II BGB richten sich jedoch gegen den Täter/Schädiger bzw. Störer. Zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist der Täter. Im Falle von § 823 Abs. 1 ist dies derjenige, dem die Rechtsgutverletzung vorzuwerfen ist, bei Abs. 2 derjenige, der das maßgebliche Schutzgesetz verletzt hat. (BeckOK BGB/Förster, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 823) Dies ist bei der Beklagten nicht der Fall. Die Beklagte als Rechtssubjekt der Wohnungseigentümer ist weder Täter, noch Störer. Der Kläger hätte vielmehr schlicht den einzelnen Störer in Anspruch nehmen müssen. Im Einzelnen: I) Vermeintlicher Umkehrsc

Zustandsstörer ist jeder, der eine Beeinträchtigung adäquat mittelbar verursacht und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt (BGH LM Nr. 14 = BB 1954, 914; NJW-RR 2001, 232 mwN; NZM 2004, 115 (117); BGH ZfBR 2020, 257 Rn. 22). Damit löst der Zustandsstörer Abwehransprüche nur scheinbar nicht durch sein Verhalten aus (ähnlich Stürner LM § 906 Nr. 91). Das bloße Eigentum oder der reine Besitz an der störenden Sache begründet nach ständiger Rechtsprechung gerade keine Haftung, sofern nicht die Beherrschung der Störungsquelle und die Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung hinzutreten (sog. Anlagentheorie, etwa BGHZ 19, 126 (129 f.) = NJW 1956, 382; BGHZ 142, 66 (69) mwN = NJW 1999, 2896; BGH NJW 2007, 432; 2015, 2027 Rn. 14; Erman/Ebbing Rn. 125; Jauernig/Berger Rn. 17; MüKoBGB/Raff Rn. 171). Vorliegend führte der Kläger selbst aus, dass die Hausverwaltung sogar durch Schreiben versucht hat darauf hinzuwirken, dass das Sondernutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird. Nach dem Vortrag des Klägers existierte damit schlicht weg kein vorwerfbares Verhalten der Wohnungseigentümergemeinschaft an sich. Es ist daher vielmehr so, dass richtiger Beklagter nun mal der einzelne Störer gewesen wäre, also der jeweilige Eigentümer des Fahrrads

IV. Über die Kanzlei Hobohm Natalello Giloth:

Die seit 1959 existierende Kanzlei Hobohm Natalello Giloth ist eine renommierte Anwaltskanzlei, die sich auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert hat, darunter auch das Wohnungseigentumsrecht (WEG). Die Kanzlei zeichnet sich durch ihre hochqualifizierten Spezialisten aus, die eine umfangreiche Expertise im Bereich des WEG Rechts vorweisen können.

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