Strafrecht: Mord und Totschlag

Know-How: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Im Rahmen der strafrechtlichen Beratung unserer Kanzlei fällt Herrn Rechtsanwalt Giloth (Fachanwalt für Strafrecht und Managing Partner der Kanzlei) immer wieder auf, dass Mandanten der Unterschied zwischen Mord und Totschlag unbekannt ist.

Dies liegt sicherlich auch in dem Umstand begründet, dass die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch nahezu Synonym verwendet werden.

Der rechtliche Unterschied ist jedoch insbesondere für den Täter gravierend.

So sieht das Gesetz für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, vgl. § 211 Abs. 1StGB.
Für Totschlag ist hingegen eine Strafe von nicht unter 5 Jahren vorgesehen.

Die beiden Tatbestände stimmen darin überein, dass in beiden Fällen ein Mensch durch einen Täter getötet wurde.

Der erhebliche Unterschied liegt jedoch darin, begründet, dass beim Mord noch weitere Tatbestandsmerkmale hinzukommen, sogenannte Mordmerkmale, die der Gesetzgeber als besonders verwerflich betrachtet. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag besteht hauptsächlich aus den bereits im StGB angeführten Mordmerkmalen. Diese Merkmale können bei Totschlag nicht nachgewiesen werden.

Man unterscheidet zwischen den tatbezogenen Merkmalen und den täterbezogenen Merkmalen. Die tatbezogenen Merkmale bilden die zweite Gruppe des § 211 II StGB. Die täterbezogenen Merkmale die Gruppe 1 und 3 des § 211 II StGB.

Die einzelnen Merkmale:

Mordlust

Die Mordlust ist gegeben, wenn der Täter aus Freude am Töten eine Person ermordet.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Unter Befriedigung des Geschlechtstriebs versteht man das Töten einer Person, um sich an der Leiche zu befriedigen.

Habgier

Unter Habgier versteht man ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens. (Kopfgeldjäger)

Sonstige niedrige Beweggründe

Sonstige niedrige Beweggründe sind Tötungsbeweggründe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.

Heimtückisch

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.

Gemeingefährliche Mittel

Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher beherrschen kann und deren Einsatz geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

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