Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Eines der im täglichen Leben am häufigsten vorkommenden Delikte ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Im Rahmen dieses Straftatbestandes (§ 142 StGB) wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten Feststellungen ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war Feststellungen zu treffen.

Dies bedeutet, dass jeder Unfallbeteiligte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen kann. Unfallbeteiligte sind die Personen, die -je nach Unfallsituation- den Unfall zumindest möglicherweise mitverursacht haben. Man muss daher nicht einmal unmittelbar in die Kollision verwickelt gewesen sein. Es kann bspw. ausreichen, dass es zu einem Auffahrunfall zwischen zwei hinter einem fahrenden Fahrzeugen kam, für den man durch Bremsen oder ähnliches mitverantwortlich gewesen sein könnte.

Zu den erforderlichen Feststellungen gehört neben den Angaben zur Person und zum Fahrzeug auch die Angabe, dass man am Unfall beteiligt war und wie man hieran beteiligt war. Ein Zettel an der Windschutzscheibe mit den Personalien reicht daher grundsätzlich nicht aus. Davon abgesehen kann der Zettel wegfliegen oder durch Witterungseinflüsse unleserlich werden.

Sofern man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, ist der Straftatbestand bereits verwirklicht. Ein Zurückkehren oder „Nachmelden“ lässt den Straftatbestand grundsätzlich nicht entfallen.

Eine Ausnahme hiervon macht die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildern oder ganz hiervon absehen kann, sofern der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand und innerhalb von 24 Stunden gemeldet wird.  Hierbei ist äußerst genau abzuwägen, da eine weitere Voraussetzung darin besteht, dass ein ausschließlich unbedeutender Sachschaden entstanden ist. Zum einen gibt es insoweit keinen absolut verlässlichen Betrag (meist wird von einem Schaden bis zu 1.300 € ausgegangen), zum anderen aber ist der objektive Schaden zugrunde zu legen und nicht der Schaden, den sich der Täter vorstellt. Da es bereits durch relativ kleine Beschädigungen (auch nur am Außenspiegel) zu verhältnismäßig hohen Schadenssummen kommen kann, kann man sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht von Strafe absieht; hinzu kommt noch, dass das Gericht zusätzlich einen Ermessensspielraum hat.

Im Falle eines möglicherweise begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist es daher wichtig, dass Sie einen kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner an Ihrer Seite haben, der Sie zudem frühestmöglich berät.

Dies gilt umso mehr, da die Erfüllung des Straftatbestandes ernsthafte Konsequenzen haben kann. So wird im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung regelmäßig die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate entzogen oder zumindest ein mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Darüber hinaus kann die Fahrzeugversicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen und zudem werden bei entsprechender Verurteilung 3 Punkte in das FAER eingetragen, die Sie 10 Jahre begleiten werden.