Strafrecht: Verhalten im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Strafrecht: Verhalten im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Die Durchsuchung beim Beschuldigten ist oftmals eines der einschneidendsten Erlebnisse im Ermittlungsverfahren. Meistens trifft den Beschuldigten die Durchsuchung vollkommen unvorbereitet, obwohl es gerade hierbei maßgeblich darauf ankommt sich richtig zu verhalten. In dieser Ausnahmesituation gemachte Fehler können in der Regel nicht oder zumindest nicht vollständig korrigiert werden.

Zunächst einmal überrascht es immer wieder, wie niedrig die gesetzlichen Hürden sind, damit eine Hausdurchsuchung überhaupt angeordnet werden kann. So bestimmt § 102 StPO unter anderem, dass bereits der Tatverdacht gegen den Beschuldigten genügt, um die Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt.
Trotz dieses äußerst intensiven Eingriffs sind die Voraussetzungen an die Anordnung, wie aufgezeigt, sehr gering. So genügt es beispielsweise oftmals in der Praxis, wenn ein anonymer Dritter gegenüber der Polizei einen konkreten Verdacht, etwa dahingehend, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel verkauft, äußert.

In solch einer Situation wird die Polizei zu Ihnen nach Hause kommen und Ihnen zunächst den Durchsuchungsbeschluss vorlegen.

Es gilt hier zunächst Ruhe zu bewahren und den Beschluss aufmerksam zu lesen. Sie sollten jetzt keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Schweigen Sie zu allen Vorwürfen und teilen Sie den Beamten mit, dass Sie zunächst Ihren Anwalt kontaktieren möchten und bitten Sie die Polizeibeamten mit dem Beginn der Maßnahme zu warten, bis das Telefonat geführt werden konnte.

Entscheiden Sie dann gemeinsam mit Ihrem Anwalt, wie es weiter geht. So ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss der oder die Gegenstände, nach denen gesucht wird. Je nachdem, welcher Gegenstand gesucht wird, kann es auch Sinn ergeben den Beamten den Gegenstand freiwillig zu zeigen. Dies kann verhindern, dass die Polizisten Zufallsfunde machen. Wird beispielsweise ein Schlagring gesucht, wird es regelmäßig sinnvoll sein, diesen freiwillig auszuhändigen, um nicht zu riskieren, dass sämtliche Räumlichkeiten durchsucht werden.

Sofern das Wohnobjekt nicht vollständig von Ihnen genutzt wird, wie beispielsweise im Rahmen einer Wohngemeinschaft, erklären Sie den Beamten, um welche Räumlichkeiten es sich bei den von Ihnen genutzten Räumen handelt. So dürfen beispielsweise Ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume, wie Küche, Badezimmer und gemeinsames Wohnzimmer durchsucht werden. Nicht durchsucht werden dürfen die Zimmer Ihrer Mitbewohner; es sei denn, es gibt hierfür einen gesonderten Beschluss.

Sie sollten jedenfalls keinen Widerstand leisten, da ansonsten eine (vorläufige) Festnahme droht und zumindest eine (weitere) Anzeige auf Sie zukommen wird.

Sie sollten zudem nicht versuchen Dokumente oder Gegenstände verschwinden zu lassen, da in dem Fall Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr droht.

In der ganz überwiegenden Zahl von Fällen werden elektronische Geräte mitgenommen. Geben Sie nicht vorschnell Passwörter oder PIN-Codes an die Polizei. Regelmäßig werden die Beamten Sie nach den entsprechenden Entsperrcodes fragen und Ihnen mitteilen, dass diese ansonsten kostenintensiv umgangen werden müssen. Beraten Sie sich auch hierzu vorher unbedingt mit Ihrem Anwalt. Wenn Sie den Code oder das Passwort herausgegeben haben, besteht unmittelbarer Zugriff des Beamten auf das jeweilige Gerät. Deshalb sprechen Sie zunächst mit Ihrem Anwalt. Dieser wird im Einzelfall dazu beraten, wie sinnvoll vorgegangen werden sollte.

Abschließend lassen Sie sich das Protokoll aushändigen, aus dem hervorgeht, welche Gegenstände mitgenommen wurden.

Sofern es bei Ihnen zur Hausdurchsuchung gekommen ist, kontaktieren Sie uns umgehend und im Idealfall noch während der laufenden Durchsuchung.