Strafverteidiger Christian Giloth: OLG Zweibrücken hebt Vollzugsplan der JVA Frankenthal auf

Rechtsanwalt Giloth

Strafverteidiger Christian Giloth: OLG Zweibrücken hebt Vollzugsplan der JVA Frankenthal auf

Rechtsanwalt Giloth vertrat seinen Mandanten auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts.

Der Mandant wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt über 6 Jahren verurteilt. Nachdem die Justizvollzugsanstalt Frankenthal konsequent die Eignung für Lockerungen und den offenen Vollzug versagt hat, trat er an uns heran. Der Vollzugsplan wurde durch Rechtsanwalt Giloth geprüft und hierbei festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Weigerungshaltung lediglich formelhaft auf eine angebliche Flucht- und Missbrauchsgefahr stützte. Auch die übrigen Ausführungen in dem Vollzugsplan im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug überzeugten nicht.
Es wurde daher Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Vollzugsplan beim Landgericht Frankenthal gestellt. Nachdem das Landgericht entschieden hatte, dass die Justizvollzugsanstalt lediglich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe und keine Rechtsfehler erkennbar seien, zog Rechtsanwalt Giloth mit seinem Mandanten vor das Oberlandesgericht Zweibrücken.

Das OLG Zweibrücken folgte seiner Argumentation und hob den fehlerhaften Vollzugsplan auf.

So führte das OLG Zweibrücken unter anderem aus, dass unser Mandant in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Resozialisierung verletzt wurde. 

Der angegriffene Vollzugsplan erfüllte nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen und verfehlte damit ihren Zweck, dem Gefangenen einen Orientierungsrahmen für sein Vollzugsverhalten zur Verfügung zu stellen.

Der Vollzugsplan muss neben der Entwicklung des Gefangenen insbesondere auf seine Einbindung in die anstaltsseitig angebotenen Beschäftigungen eingehen, den bisherigen Behandlungsverlauf beurteilen und die vorhandenen Behandlungsansätze erörtern bzw. sich mit den zukünftig für die Resozialisierung des Gefangenen erforderlichen Maßnahmen auseinandersetzen. Hinzu kam noch, dass keine Ausführungen seitens der JVA gemacht wurden, welche Straftaten denn erwartet werden, wenn Lockerungen gewährt werden.

(vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, 1 Ws 266/18 Vollz.)

Sollten Sie, Angehörige oder Bekannte Probleme auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechtes haben, sprechen Sie uns gerne an.